„Trauerfall-Vorsorge-Versicherungen“ genießen nicht den sozialhilferechtlichen Schutz von Bestattungsvorsorgeverträgen

Bad Wildungen (ots) –

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat klargestellt, dass eine „Trauerfall-Direkt-Schutz-Versicherung“ mit „Zuwachsgarantie“ nicht vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt ist. Es stufte die „Trauerfall-Vorsorge-Versicherungen“ der Klägerin und ihres Ehemannes bei einem privaten Versicherungsunternehmen als Vermögen ein, da sie, im Gegensatz zu einem regulären Bestattungsvorsorgevertrag, Merkmale einer Risikolebensversicherung trügen. „Bei einem Bestattungsvorsorgevertrag handelt es sich um einen überwiegend dem Werkvertragsrecht unterliegenden Vertrag über die im Voraus bezahlte Bestattung unter Einschluss der Grabpflege“, so Hermann Hubing, Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Bestattungskultur. Er erläutert: „Der Vertrag wird mit dem Bestatter geschlossen, die Einzelheiten der Bestattung werden festgelegt und in der Regel wird Geld auf ein Treuhandkonto eingezahlt, das auf Grund von Abtretung nach dem Tod ausschließlich an den Bestatter zur Begleichung der Bestattungskosten ausgezahlt wird.“ Hinterbliebene haben ausdrücklich keinen Zugriff auf das Geld. Um solche Verträge handelte es sich laut Urteil des Landessozialgerichts bei den hier geprüften Versicherungen nicht, da der Bezugsberechtigte über die Versicherungsleistung frei verfügen konnte. Sozialhilferechtlich schützenswert ist nach Auffassung des Gerichts allein der Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen. In diesem Fall handelte es sich bei der Versicherung um eine „Trauerfall-Vorsorge-Versicherung“, die dem Vermögensaufbau dienen sollte. Zudem war sie nicht auf die Bestattungskosten begrenzt. Im Endeffekt mussten die gewährten Versicherungsleistungen daher für die Rückzahlung der Sozialhilfe verwendet werden. Wer sicher gehen will, sollte sich vorher genau informieren. Hubing bietet mit dem Deutschen Institut für Bestattungskultur, das vornehmlich als Dienstleistungsgesellschaft und Bildungsinstitut für das Bestatterhandwerk tätig ist, auch Beratung für interessierte Privatleute an. Die Bestattungsvorsorge gehört auch zum Beratungsangebot des DIB. Sie gehört nach Hubings Ansicht zu den Dingen, die man beizeiten für sein eigenes Lebensende regeln sollte, ebenso wie ein rechtsgültiges Testament.

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DIB
Deutsches Institut für Bestattungskultur GmbH
Geschäftsführer Hermann Hubing
Auf der Roten Erde 9
34537 Bad Wildungen
Tel.: 0172 6701677
Tel.: 05621/7919-65
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Quelle: ots

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