Lieferkettengesetz: Gastbeitrag von Rechtsanwalt Holger Hembach zu den Auswirkungen für kleine Unternehmen

Bergisch Gladbach (ots) –

Das Lieferkettengesetz verpflichtet große Unternehmen ab Januar 2023 zur Einhaltung von Menschenrechtsstandards in ihren globalen Zuliefernetzwerken. Das hat unmittelbare und aktuelle Folgen für kleine Betriebe. Das neue Gesetz verpflichtet Unternehmen, wirksame Maßnahmen zu treffen, um Verstöße gegen Menschenrechte zu verhindern und bestimmte Umweltstandards zu gewährleisten. Zunächst gelten diese Pflichten für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern. Ab 2024 ist das Gesetz dann auch auf Unternehmen anwendbar, die über 1.000 Mitarbeiter beschäftigen.

Auf kleine Unternehmen kommen prekäre Fragen zu

Allerdings wird das Gesetz auch für kleinere Betriebe erhebliche Folgen haben. Es verpflichtet diese nämlich nicht nur zum Schutz der Menschenrechte in ihrem eigenen Geschäftsbereich, sondern auch in ihrer Lieferkette. Konzerne und Großunternehmen werden ihre Zulieferer deshalb künftig fragen, wie sie es mit dem Schutz der Menschenrechte halten. Die direkten Zulieferer von Großunternehmen werden diese Frage an Unternehmen in ihrer eigenen Lieferkette weitergeben, um den Großunternehmen zuverlässig Auskunft geben zu können. Auch zahlreiche kleinere Unternehmen werden sich also mit der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht auseinandersetzen müssen, die das Lieferkettengesetz postuliert. Das wird bald geschehen, denn viele Großunternehmen haben bereits begonnen, sich vorzubereiten, um im Januar 2023 bereit zu sein.

Menschenrechtsbeauftragten bestellen

Was können kleinere Unternehmen also tun? Sie sollten grundsätzlich das umsetzen, was das Gesetz den Großunternehmen abverlangt, nur eben in kleinerem Maßstab. Dies ist sogar im Lieferkettengesetz angelegt: es verlangt Unternehmen nur Maßnahmen ab, die im Hinblick auf ihre Größe, ihren Geschäftsbereich und ihre Einflussmöglichkeiten angemessen sind.

Ein erster Schritt ist es, einen Menschenrechtsbeauftragten zu bestellen. Dies ist eine Person, die für die Einschätzung menschenrechtlicher Risiken und die Planung von Maßnahmen verantwortlich ist, um diese Risiken abzumildern. Der Menschenrechtsbeauftragte kann ein Angehöriger des Betriebes sein oder auch ein externer Dienstleister. In jedem Fall sollte er direkt an die Geschäftsführung berichten, denn diese trägt letztlich die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen.

Um welche Menschenrechte es geht

Der nächste Schritt ist, sich einen Überblick über die Menschenrechte zu verschaffen, die das Lieferkettengesetz schützen will. Sie sind in Paragraf 2 des Gesetzes aufgezählt. Zu den wichtigsten gehören das Verbot der Kinderarbeit, das Verbot von Zwangsarbeit, die Einhaltung grundlegender Regeln des Arbeitsschutzes und die Gewerkschaftsfreiheit. Natürlich müssen die Mitarbeiter von Unternehmen nicht zu Experten im Bereich der Menschenrechte werden. Ein grundlegendes Verständnis dessen, was Kinderarbeit juristisch bedeutet oder was unter Phänomenen wie der Schuldknechtschaft zu verstehen ist, ist aber notwendig. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen oder Menschenrechtsorganisationen bieten auf ihren Webseiten leicht verständliche Informationen und kostenlose Broschüren zu bestimmten Menschenrechten, die einen Einstieg ermöglichen.

Menschenrechtliche Risikoanalyse erstellen

Auf dieser Grundlage erfolgt dann die menschenrechtliche Risikoanalyse. Das bedeutet, dass die Unternehmen ermitteln, welche Gefahren von Menschenrechtsverletzungen mit ihrer Tätigkeit verbunden sind. Auch hier sollte man sowohl die eigene Geschäftstätigkeit in den Blick nehmen, als auch Unternehmen in der Lieferkette. Die beiden wichtigsten Faktoren sind dabei die Branche bzw. das Produkt und der Ort. Ein Technologieunternehmen bringt andere Risiken mit sich als die Textilproduktion. Und in bestimmten Regionen ist das Risiko von Kinderarbeit höher als in anderen. Diese Risiken müssen dann gewichtet werden.

Beschwerdestelle für Menschenrechtsverletzungen einrichten

Ist eine erste Analyse erstellt, kann das Unternehmen Maßnahmen beschließen, um das Risiko zu mildern. Priorität haben dabei die Risiken, die als die größten gewichtet worden sind. Beispiele für derartige Maßnahmen sind Gespräche mit Zulieferern oder die Vereinbarung von Verhaltensregeln. Dazu gehören Betriebsbesichtigungen, um die Einhaltung der Menschenrechte zu prüfen, Schulungen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter bis hin zum Wechsel von Zulieferern. Schließlich sollten sich auch kleinere Unternehmen bemühen, eine Beschwerdemöglichkeit für Personen zu schaffen, die von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind.

Alle Maßnahmen sauber dokumentieren

All dies muss dokumentiert werden. Die Dokumentation kann das Unternehmen in einer menschenrechtlichen Grundsatzerklärung zusammenfassen, die durch die Geschäftsleitung abgegeben werden muss. Diese dient dann gegenüber Vertragspartnern als Nachweis der Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht.

Rechtsanwalt Holger Hembach ist spezialisiert auf Menschenrechte. Sein Buch zum Lieferkettengesetz wird Ende des Jahres erscheinen.

Pressekontakt:
Weitere Informationen unter www.rechtsanwalt-lieferkettengesetz.de sowie im Linkedin-Profil www.linkedin.com/in/holger-hembach-1017663a/?locale=de_DE
Original-Content von: Hembach Legal, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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