Ist der Beratungseinsatz auch im Ausland notwendig?

Köln (ots) –

Sind Sie Pflegegeldempfänger*innen mit einem Wohnsitz im europäischen Ausland? Müssen Sie in diesem Fall den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen? Hier erhalten Sie die Antworten zum rechtlichen Hintergrund sowie praktische Hinweise, an wen Sie sich vor Ort wenden sollten.

Gemäß dem 11. Sozialgesetzbuch ruht der Leistungsanspruch grundsätzlich, solange sich die pflegebedürftige Person im Ausland aufhält. Dies gilt aber nicht bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt – zum Beispiel einem längeren Urlaub – von bis zu sechs Wochen in einem Kalenderjahr. Dann erfolgen keine Leistungseinschränkungen. Dementsprechend wird das Pflegegeld bzw. das anteilige Pflegegeld von der Pflegeversicherung weitergezahlt.

Auch bei einem dauerhaften Aufenthalt des Pflegegeldempfängers in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besteht der Pflegegeldanspruch generell über diese sechs Wochen hinaus weiter.

Beratungseinsätze bei Pflegegeldbezug im Ausland

Wird ausschließlich das Pflegegeld in Anspruch genommen, müssen die Empfänger*innen, wie Leistungsbezieher im Inland, ebenfalls einen Beratungseinsatz abrufen. Die gesetzlich festgelegten Fristen der Nachweispflicht sowie die Konsequenzen – bis hin zur Einstellung der Pflegegeldzahlung, falls der Beratungseinsatz nicht nachgewiesen wird – gelten auch bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt des Pflegegeldempfängers oder der Pflegegeldempfängerin in den oben beschriebenen Ländern.

Da im Ausland keine durch vertragliche Vereinbarungen festgelegten Einrichtungen wie die ambulanten Pflegedienste zur Verfügung stehen, kann der Beratungseinsatz in diesen Ländern durch Personen mit einer nachgewiesenen pflegefachlichen Kompetenz, zum Beispiel durch einen Arzt* eine Ärztin oder eine Pflegefachkraft, vorgenommen werden. Die erforderlichen Formulare stehen in der jeweiligen Landessprache beim GKV-Spitzenverband (https://www.gkv-spitzenver-band.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp#collapse145660) zur Verfügung.

Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Weitere Inhalte der Beratungseinsätze sind unter anderem, auf die Pflegekurse nach § 45 SGB XI aufmerksam zu machen und Kenntnisse über weitergehende Schulungs- und Beratungsmöglichkeiten zu vermitteln. Die beim Beratungseinsatz gewonnenen Erkenntnisse müssen an den zuständigen Kostenträger – Pflegeversicherung bzw. Pflegekasse – weitergeleitet werden. Denken Sie diesbezüglich an die Übermittlung des Dokuments an die Pflegekasse bzw. die Pflegeversicherung.

Nicht alle Kostenträger weisen Sie mit separaten Schreiben auf die notwendige Inanspruchnahme des Beratungseinsatzes hin. Wenn Sie unsicher bezüglich der nächsten Durchführung sind, wenden Sie sich an die Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung und erfragen den Zeitraum, in dem der Nachweis durch Sie vorzulegen ist.

Sonderregelungen durch die Covid-19-Pandemie

Aufgrund der Covid-19-Pandemie kann der verpflichtende Beratungseinsatz bis zum 31.12.2022 auch digital per Videogespräch erfolgen. Die Pflegeberatung compass bietet einheitlich für alle privat Versicherten diese Möglichkeit des digitalen Beratungseinsatzes an. Gesetzlich Versicherte wenden sich an ihre jeweilige Pflegekasse.

Kostenübernahme für Beratungseinsätze im Ausland

Für die Beratungseinsätze im Ausland werden die Kosten des Beratungseinsatzes von der Pflegeversicherung zumindest zum Teil übernommen. Wegen der fehlenden vertraglichen Vergütungsvereinbarungen sind die Erstattungsbeträge jedoch auf 23,00 Euro für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 und 3 und 33,00 Euro in den Pflegegraden 4 und 5 begrenzt. Eventuell entstehende Mehrkosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden.

Pflegeberatung klärt mit Ihnen Ihre individuellen Fragen

Bei weiteren Fragen nutzen Sie Ihren gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Allen Ratsuchenden steht montags bis freitags zwischen 08.00 und 19.00 Uhr und samstags von 10.00 bis 16.00 Uhr die kostenfreie Servicenummer 0800 – 101 88 00 der compass private pflegeberatung GmbH für Fragen rund um das Thema Beratungseinsatz und alle weiteren Fragen rund um das Thema Pflege zur Verfügung. Auch auf dem Pflege Service Portal www.pflegeberatung.de können sich Ratsuchende ausführlich über den Beratungseinsatz und die Ansprüche aus der Pflegeversicherung informieren.

Hintergrund:

Die compass private pflegeberatung GmbH berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch, per Videogespräch und auf Wunsch auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI sowie § 37 Abs. 3 SGB XI). Die telefonische Beratung steht allen Versicherten offen, die aufsuchende Beratung sowie die Beratung per Videogespräch ist privat Versicherten vorbehalten.

compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit rund 600 Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern bundesweit tätig. Die compass-Pflegeberaterinnen und -berater beraten im Rahmen von Telefonaktionen sowie zu den regulären Service Zeiten zu allen Fragen rund um das Thema Pflege.

Pressekontakt:
compass private pflegeberatung GmbH
Abteilung Politik und Kommunikation
Frank Herold
Tel.: 0221 93332 -111
[email protected]
www.compass-pflegeberatung.de
Original-Content von: compass private pflegeberatung GmbH, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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