Kaiserslautern (ots) –
Ob für ihren eigenen Gebrauch oder den ihrer Mitarbeiter – den meisten Unternehmern ist bereits bekannt, dass die Ladekosten eines E-Firmenwagens erstattungsfähig sind. Allerdings müssen Arbeitnehmer die ihnen entstandenen Kosten grundsätzlich nachweisen und sie als Auslagenersatz aufwendig bei ihrem Arbeitgeber geltend machen. „Das geht auch einfacher“, sagt Miriam Pioch.
„Tatsächlich sieht die Finanzverwaltung eine weitaus unkompliziertere Lösung dafür vor“, so die Steuerberaterin, die Unternehmern täglich dabei hilft, ihre Maßnahmen zur Kostenersparnis schlanker zu gestalten. Sie verrät im folgenden Experten-Ratgeber, wie Selbstständige und Arbeitnehmer ihre E-Auto-Ladekosten vollumfänglich und ohne unnötigen Mehraufwand betrieblich absetzen können.
Unlimitierte Nutzung der Ladekarte
Elektroautos sind auf dem Vormarsch und gewinnen immer mehr an Bedeutung. Besonders in Unternehmen werden sie zunehmend als Mitarbeiterfahrzeuge genutzt. Eine steuerliche Begünstigung bietet dabei die Ladekarte des Arbeitgebers. Diese wird oft Dienstwagenfahrern zur Verfügung gestellt und ermöglicht das Aufladen des Elektroautos an öffentlichen Ladestationen. Der steuerliche Vorteil besteht dabei darin, dass die Nutzung der Ladekarte unlimitiert ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Kosten für das Laden des Dienstwagens vollständig übernehmen kann, ohne dass der Mitarbeiter dafür Steuern zahlen muss.
Firmeneigene Lademöglichkeiten nutzbar machen
Ein weiterer großer Vorteil eines Elektroautos als Mitarbeiterfahrzeug ist die Möglichkeit, das Auto steuerfrei beim Arbeitgeber aufladen zu können. Das gilt nicht nur für Dienstwagen, sondern auch für private Elektroautos von Mitarbeitern. Wer sein Elektroauto am Arbeitsplatz auflädt, spart somit eine Menge Geld. Denn normalerweise dürfen Mitarbeiter ihre Privatautos nicht auf Arbeitgeberkosten tanken. Doch beim Stromtanken ist das anders – hier ist es erlaubt und wird steuerlich begünstigt. Denn die Stromkosten können wiederum seitens des Arbeitgebers als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Heimische Ladevorrichtung für den Arbeitnehmer
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern auch eine heimische Ladevorrichtung voll finanzieren. Wichtig ist dabei aber, dass das Gerät im Besitz des Unternehmens bleibt. Dann ist die Anschaffung und Installation dieser Ladevorrichtung Betriebsausgabe für den Arbeitgeber und zugleich steuerfrei für den Mitarbeiter, wenn der Arbeitgeber diesen Vorteil zusätzlich zum bisherigen Gehalt gewährt.
Alternativ ist es Arbeitgebern möglich, den Kauf einer Ladestation oder Wallbox über den Arbeitnehmer zuhause mittels Zuschuss zu unterstützen. Dieser Zuschuss kann dann mit 25 Prozent durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden und ist sozialversicherungsfrei.
Daneben lassen sich pauschal die Stromkosten des Arbeitnehmers zuhause für das Aufladen seines e-Dienstwagens gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen:
Sollte zusätzlich eine firmeneigene Lademöglichkeit vorhanden sein, kann bei reinen Elektroautos monatlich der Arbeitnehmer eine Pauschale in Höhe von 30 Euro ausbezahlt bekommen, um die Ladekosten bei sich zuhause abzudecken. Der Zuschuss beläuft sich auf 70 Euro, wenn der Arbeitnehmer zwar zuhause laden kann, aber nicht zusätzlich beim Arbeitgeber und auch keine „Firmen-Ladekarte“ für das Stromtanken auf Firmenkosten ausgehändigt bekommen hat. Für Hybridautos gelten Pauschalen in Höhe von 15 beziehungsweise 35 Euro pro Monat. Somit muss der Arbeitnehmer nicht aufwändig den Strom bei sich zuhause messen und gegenüber dem Arbeitgeber abrechnen. Diese Regelungen gelten vorläufig bis 2030.
Rechtliche Fallstricke kennen und umgehen
Bei einigen Arbeitnehmern übersteigen die tatsächlichen Ladekosten die monatlichen Pauschalen. Ist das nachweislich der Fall, sollten Arbeitgeber individuelle Kosten nutzen. Um sie korrekt nachweisen zu können, benötigt es jedoch eine spezielle RFID-Chip-Ladekarte und einen Zähler. Zudem ist vertraglich festzuhalten und stichprobenartig zu kontrollieren, dass die Karte ausschließlich bei einem bestimmten E-Firmenfahrzeug in Gebrauch ist.
Darüber hinaus dürfen Arbeitgeber die genannten Vorteile nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zugänglich machen. Es ist rechtlich nicht zulässig, ein steuerpflichtiges in ein steuerfreies Gehalt umzuwandeln. Die Kosten für ein elektronisches Dienstfahrzeug müssen also entweder als Gehaltserhöhung oder direkter Vorteil gewährt werden.
Über Miriam Pioch:
Miriam Pioch ist Gründerin und Geschäftsführerin der Steuerpreneure Deutschland. Mit ihrer Steuerkanzlei unterstützt sie inhabergeführte mittelständische Unternehmen und gut situierte Privatpersonen deutschlandweit dabei, Steuerausgaben zu optimieren. Hierfür entwickelt sie gemeinsam mit ihrem Team individuelle Strategien, die ihren Mandanten ermöglichen, ihre Geschäfte rechtssicher und erfolgreich umzusetzen. Mehr Informationen dazu unter: https://steuerpreneure.de/
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