Neustadt a. d. W. (ots) – Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether oder Ripple galten lange Zeit als Nischenphänomen, inzwischen sind sie auch für Privatanleger interessant. Aber Achtung: Nicht nur der Handel, auch Tausch oder Einkauf mit Kryptowährung kann steuerlich relevant sein. Worauf Privatanleger noch achten sollten und was Haltefrist, Fifo-Methode oder Verluste verrechnen im Zusammenhang mit Kryptowährung und Steuern bedeuten, das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Klassische Anlageformen: Die Bank kümmert sich um die Abgeltungssteuer
Privatanleger mit Aktien, Fondsanteilen und anderen regulierten Anlageprodukten im Depot kommen in der Regel kaum noch mit dem Finanzamt in Berührung: Die Banken verrechnen gegebenenfalls Gewinne mit Verlusten und führen für sie die Abgeltungssteuer ab.
Anders ist das bei Kryptowährungen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hat Bitcoins & Co. als Rechnungseinheiten eingestuft. Kryptowährungen sind somit zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel, Geldbestände in virtuellen Währungen werden rechtlich somit weder als (Fremd-)Währung noch als Kapitalanlage behandelt. Dafür aber als sogenannte sonstige Wirtschaftsgüter. Und das bedeutet: Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen können für die Steuererklärung relevant sein.
Anlageform Kryptowährung: Privatanleger müssen sich selbst kümmern
Wer als Privatanleger beispielsweise Bitcoins innerhalb einer Jahresfrist mit Gewinn verkauft, erzielt damit Spekulationsgewinne, die dem regulären Einkommensteuersatz unterliegen. Für das Finanzamt macht es dabei keinen Unterschied, wie dieser Gewinn entsteht. Heißt: Wer mit Kryptowährung handelt, sie in echte Währung umtauscht oder damit einkauft – was bei einigen Einzelhändlern bereits möglich ist -, der muss seine Gewinne unter Umständen in der Steuererklärung angeben.
Entscheidend für die Frage, ob und wie hoch die Veräußerungsgewinne besteuert werden, ist das Datum der Anschaffung der digitalen Währung. Dafür gibt es zwei Szenarien:
1. Haltefrist von mehr als einem Jahr: steuerfrei
Für Privatanleger, die Bitcoin & Co. vor mehr als einem Jahr gekauft haben, ist die Sache einfach: Ihre Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei. Eine Einschränkung gibt es allerdings: Erzielen sie mit der Kryptowährung Zinsen, wird nicht nur die Abgeltungssteuer für die Zinsen fällig, sondern es erhöht sich auch die sogenannte Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre.
Übrigens: Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Schreibens zur Besteuerung von Kryptowährungen veröffentlicht, der erstmals auch zur Besteuerung von Einnahmen aus Proof of Stake (PoS) Stellung nimmt. Demnach käme beim Staking eine Spekulationsfrist von zehn Jahren zur Anwendung, wenn das Halten von Kryptowährungen zu einer Zuteilung weiterer Einheiten führt. Das heißt: Für das Staking eingesetzte Kryptocoins können nach Ansicht des BMFs erst zehn Jahre nach Anschaffung steuerfrei verkauft werden. Da das Thema recht komplex ist und auch kontrovers diskutiert wird, empfiehlt die VLH, sich in diesem Fall steuerlich beraten zu lassen.
2. Haltefrist von weniger als einem Jahr: steuerpflichtig
Wer die Bitcoins nur wenige Monate hält und sie dann mit Gewinn veräußert oder tauscht, muss den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Es gibt allerdings eine Freigrenze, die beim Sparen hilft. Denn private Veräußerungsgeschäfte bleiben bis zu einer Freigrenze von 600 Euro pro Jahr steuerfrei. Aber Achtung: Die Freigrenze sollte nicht mit dem Freibetrag verwechselt werden. Wer auch nur einen Euro über der Freigrenze liegt, muss seinen kompletten Veräußerungsgewinn versteuern.
Übrigens: Die Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres. Das heißt: Wenn ein Privatanleger neben Veräußerungsgewinnen aus dem Bitcoin-Handel auch beispielsweise Vermögensgegenstände wie Gold, Schmuck oder Gemälde innerhalb eines Jahres verkauft hat, muss er alle Gewinne eines Jahres zusammenzählen. Nur wenn sein Gewinn unter 600 Euro bleibt, sind die privaten Verkäufe steuerfrei.
Gewinne ermitteln mit der Fifo-Methode
Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz aus dem erzielten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis der Kryptowährung. Das Problem: Kryptowährungen unterliegen wie Aktien Kursschwankungen. Die Frage ist also, welche Reihenfolge der Ein- und Verkäufe eingehalten werden muss. Die Antwort: Grundsätzlich kommt bei Bitcoin & Co. die Fifo-Methode zum Tragen. Fifo steht für „First in, first out“ und bedeutet, dass man beispielsweise die zuerst gekauften Bitcoins mit den zuerst verkauften Bitcoins verrechnet. Die VLH empfiehlt deshalb, alle Bitcoin-Geschäfte, die ein Privatanleger tätigt, ganz genau zu dokumentieren. So kann er im Zweifel dem Finanzamt genaue Nachweise liefern.
Verluste können verrechnet werden
Genau wie bei Aktien können auch Verluste aus dem Bitcoin-Handel gegengerechnet werden: entweder mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder dank Verlustvortrag mit künftigen Gewinnen. Allerdings können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auch nur mit genau solchen Gewinnen verrechnet werden – und nicht mit Gewinnen aus beispielsweise Aktiengeschäften.
Und das funktioniert formal gesehen so: Gleich auf der ersten Seite der Steuererklärung muss ein Privatanleger mit Kryptowährungsverlusten beim Punkt „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ ein Kreuzchen machen. Dadurch wird für ihn vom Finanzamt in einem „Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ gesondert festgestellt, ob ein Verlustvortrag möglich ist und auch wie hoch dieser ausfällt. Dieser Verlustfeststellungsbescheid wird bei Ehepaaren getrennt erteilt und zwar in der Regel zusammen mit dem Steuerbescheid. Die Folge: Das Finanzamt merkt sich quasi im aktuellen Jahr die Höhe des Verlusts und zieht den Verlust im kommenden Jahr von den Einkünften ab. Das mindert das zu versteuernde Einkommen im kommenden Jahr.
VLH-Tipp: Gewinne und Verluste saldieren lassen
Das Thema Kryptowährung und Steuern ist hochkomplex, gerade für steuerlich Ungeübte. Deshalb: Wer in Kryptowährung investiert, der sollte sich von seinem Broker oder seinem Finanzinstitut die Gewinne und Verluste, die innerhalb einer Jahresfrist entstanden sind, dokumentieren und saldieren lassen. Mit diesen Nachweisen können Privatanleger die relevanten Summen in ihrer Steuererklärung angeben oder das Ganze einem VLH-Berater bzw. einer VLH-Beraterin übertragen.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. WeinstraßeTel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49E-Mail: [email protected]
Web: www.vlh.de/presse
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots