Zwölf gute Gründe, das Familienvermögen mit einer Stiftung zu schützen

Meerbusch (ots) –

Nicht nur in Krisenzeiten sind Überlegungen zum Vermögensschutz ein wichtiger Bestandteil, um Unternehmungen nachhaltig in eine sichere Zukunft zu bringen und den Familienfrieden zu erhalten. Für den Vermögensschutz eignen sich Familienstiftungen bestens. Nur sind in Deutschland ihre Möglichkeiten und Vorteile, auch hinsichtlich der Steuergestaltung, nicht ausreichend bekannt oder von falschen Behauptungen geprägt. Es wird Zeit, sie klarzustellen:

1. Das Vermögen einer Stiftung ist haftungsfrei und pfändungssicher.

Unter dem Dach der Stiftung können Unternehmer mit hohen wirtschaftlichen Risiken einen sicheren Hafen gestalten und so das Vermögen schützen. Gläubiger, Insolvenzverwalter und Sozialhilfeträger haben keinen Zugriff auf das Stiftungsvermögen.

2. Ein Erbstreit ist keine Bedrohung mehr für das Familienvermögen.

Nichts gefährdet eine Familie und das Vermögen mehr als ein Erbstreit. Das Vermögen wird geteilt, Unternehmen zersplittert. Eine gute Stiftungssatzung für eine Familienstiftung hingegen enthält klare Spielregeln für alle Beteiligten und kann nach den Wünschen des Stiftenden individuell gestaltet werden. Sie schafft Prozessgerechtigkeit und reduziert damit erheblich das Konfliktpotenzial sowie nervenaufreibende und kostenintensive Prozesse über die Erb- und Vermögensnachfolge.

3. Egal, was passiert: Der Stifterwille bleibt bestehen.

Anders als ein Gesellschaftsvertrag einer Personen- oder Kapitalgesellschaft können die Spielregeln einer Stiftung nicht gegen den Willen des Stifters verändert werden. Das klingt erst einmal nach einem Korsett, ist aber keins. Denn innerhalb der Stiftungsregeln besteht 100 % Flexibilität. Auf der Grundlage der ersten Satzung kann eine Stiftungssatzung geändert und an geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden. Der freie Stifterwille ist die oberste Leitlinie für die künftige Stiftungstätigkeit. Familien vermeiden mit einer Familienstiftung eine ungeplante Erbschaftsteuer auf die Vermögenssubstanz und sorgen so für einen soliden Vermögensschutz.

4. Die Erbschaftssteuer wird gestaltbarer.

Die Erbersatzsteuer in Deutschland ist mit einer Familienstiftung gestaltbar und sorgt so auch für den Schutz des Vermögens. Mit einer Familienstiftung sind auch grenzüberschreitende Strukturen möglich. In Liechtenstein beispielsweise, beliebter Standort von Familienstiftungen, gibt es keine Erbersatzsteuer.

5. Kein Einfluss von Heirat und Trennung auf das Vermögen einer Stiftung.

Heirat und Trennung von Familienmitgliedern haben keine Auswirkung auf das Stiftungsvermögen.

6. Stiftungsvermögen benötigt keinen Ehevertrag.

Es ist kein Ehevertrag erforderlich.

7. Stiftungsvermögen und Erbengemeinschaft passen nicht zueinander.

Für Stiftungsvermögen entsteht keine Erbengemeinschaft. Damit sinkt das Streitpotenzial. Vermögensschutz und Familienfrieden sind gesichert.

8. Eine Doppelbesteuerung auf Auslandsvermögen ist nicht möglich.

Unter dem Dach der Stiftung ist eine doppelte Erbschaftsbesteuerung auf Auslandsvermögen durch mehrere Staaten ausgeschlossen.

9. Für Stiftungsvermögen ist eine sogenannte „Seitenvererbung“ ausgeschlossen.

Für Stiftungsvermögen ist eine ungewollte „Seitenvererbung“ in eine andere Familie nicht möglich. Das Vermögen bleibt für die Familie generationenübergreifend erhalten.

10. Für Stiftungsvermögen ist kein Testament nötig.

Für Stiftungsvermögen muss kein Testament geschrieben werden. Eine Familienstiftung vermeidet zudem die häufig ungewollten Bindungswirkungen eines Berliner Testaments und sorgt so für einen breiteren Vermögensschutz.

11. Stiftung und Immobilien sind ein harmonisches Duo.

Für die Besteuerung von Immobilien hat die Familienstiftung eigene Regeln. Sie ermöglichen besondere Steuergestaltungen, wie im Praxisleitfaden „Die Familienstiftung“ von Thorsten Klinkner und Dominik Wagener gut nachzulesen ist. Die Praxiserfahrung der UnternehmerKompositionen zeigt, dass ein besonderes Interesse von Stiftern darin besteht, ihr im steuerlichen Privat- oder Betriebsvermögen befindliches Immobilienvermögen auf eine Familienstiftung zu übertragen und dort fortzuführen.

12. Die Familienstiftung bestimmt Begünstigte.

Mit einer Familienstiftung ist es möglich, Begünstigte zu unterstützen. Welche Regeln hier eine Rolle spielen und wie die Besteuerung einer Familienstiftung in allen Bereichen inklusive Errichtung oder Exit geregelt ist, lesen Sie in der aktualisierten 2. Auflage des Buchs der Stiftungsexperten Thorsten Klinkner und Dominik Wagener: Die Familienstiftung. Ein Praxisleitfaden, 2022.

Über Thorsten Klinkner:

Thorsten Klinkner, Jahrgang 1975, ist Gründer und geschäftsführender Gesellschafter der UnternehmerKompositionen GmbH. Als Rechtsanwalt und Steuerberater ist er ausschließlich auf die Begleitung von Stiftern und Stiftungen spezialisiert. Er entwickelt für Unternehmerpersönlichkeiten und vermögende Familien individuelle Stiftungs-Strategien auf der Basis von Vermögensschutz, Unternehmensfortführung und Familienfrieden. Mit mehr als 120 umgesetzten Stiftungsprojekten ist er kompetenter Ansprechpartner für Mandanten, die sich für branchen- und länderübergreifende (DACH) Konzepte zukunftsorientierter Eigentümerstrukturen interessieren. Der CEO der UnternehmerKompositionen veröffentlicht regelmäßig Artikel, Bücher und E-Books zu den Möglichkeiten des Stiftungsrechts im In- und Ausland und ist bundesweit als Vortragsredner aktiv.

Weitere Informationen: https://www.unternehmerkompositionen.com

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Original-Content von: UnternehmerKompositionen Rechtsberatungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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