Welttag der Ersten Hilfe: Sind Ersthelfende abgesichert?

Frankfurt am Main (ots)

Ob zu Hause, in der Freizeit oder bei der Arbeit: Überall kann man sich verletzen oder aus anderen Gründen mal auf kurzfristige medizinische Unterstützung eines anderen angewiesen sein. Hier kommen Ersthelfer ins Spiel, die oftmals Hilfemaßnahmen leisten müssen, bei denen sie sich eventuell unsicher sind, ob sie für einen dabei entstandenen Schaden an Eigentum oder Leib des Verletzten aufkommen müssen. Anlässlich des Welttags der Ersten Hilfe klärt der digitale Versicherungsmanager CLARK darüber auf, wann Ersthelfende auf der sicheren Seite sind.

Erste Hilfe wird für den Helfenden nicht zum Nachteil

Einem Hilfebedürftigen nicht zu helfen ist nach deutschem Gesetz im Zuge der unterlassenen Hilfeleistung strafbar. Dies legt zugrunde, dass in unserer Gesellschaft die Hilfsbereitschaft eine wichtige Grundvoraussetzungen ist und niemand in einer Notsituation zögern sollte zu helfen. Aus diesen Gründen sind sämtliche, durch die Erste Hilfe entstehenden Kosten, von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Hierzu gehören auch Schäden am Eigentum des Ersthelfers und die Behandlung etwaiger Verletzungen oder psychologische Unterstützung bei der Verarbeitung des Gesehenen.

Auch im Arbeitsumfeld ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet für Unfallsituationen im Voraus zu planen. Hierzu gehört auch die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von ausgebildeten Ersthelfern. Wenn im Arbeitsumfeld ein Fall eintritt, bei dem Erste Hilfe geleistet werden muss, ist automatisch jeder Helfende durch den Unfallversicherungsträger des Arbeitgebers abgesichert.

Sich selbst gegen finanzielle Schäden von Unfällen absichern

Nicht nur Ersthelfer sollten bei einem Unfall gut abgesichert sein, sondern insbesondere auch die Unfallopfer. Unfälle können immer und überall vorkommen und Verunfallte sind in der Regel nur von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt, sofern sie sich auf dem Weg von oder zur Arbeit befinden. Doch auch in unzähligen anderen Situationen können Unfälle vorkommen. Eine daraus entstandene Verletzung kann Zeit brauchen, um zu heilen, wodurch es durchaus vorkommen kann, dass Verletzte längere Zeit nicht arbeitsfähig sind. Verdienstausfälle können die Folge sein. Diese können von der gesetzlichen Krankenkasse zu 70 Prozent und von der gesetzlichen Unfallversicherung zu 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts aufgefangen werden. Hier werden die Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung noch abgezogen [1]. Für viele bedeutet das Geldsorgen während der Erholungsphase. Um dem vorzubeugen, kann es Sinn machen eine private Unfallversicherung abzuschließen. Diese kann neben dem Verdienstausfall auch viele Heilkosten übernehmen und den Verunfallten vor Geldsorgen schützen.

[1]https://www.dguv.de/de/reha_leistung/geldleistungen/verletztengeld/index.jsp

Pressekontakt:
CLARK

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