Verluste bei Online-Casinos: Landgericht Traunstein entschädigt Verbraucher

Mönchengladbach (ots) –

Das Landgericht Traunstein hat Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche wegen verlorenen Einsätzen beim unerlaubten Online-Glücksspiel gegen einen maltesischen Anbieter bestätigt.

Die Klagewelle gegen illegal in Deutschland operierende Online-Casinos auf Rückzahlung erlittener Verluste nimmt Fahrt auf. Das Landgericht Traunstein (Az.: 8 O 2908/21) hat Rhinoceros Operations aus Malta dazu verurteilt, an die Klägerin 6.824,99 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit 22. Dezember 2021 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche wegen verlorenen Einsätzen beim unerlaubten Online-Glücksspiel geltend. Die Beklagte ist eine im maltesischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft, die unter einer von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilten Lizenz eine Plattform für Online-Glücksspiele mit dem Namen „Wunderino“ unter der Adresse www.wunderino.de betreibt. Über eine von der „Gemeinsamen Glücksspielaufsichtsbehörde der Länder“ in Deutschland erteilte Glücksspiellizenz verfügt die Beklagte nicht.

„Die geschädigte Verbraucherin nahm am Online-Glücksspiel teil, ohne dass ihr bekannt war, dass Online-Glücksspiel im Internet verboten ist, und zahlte für die von der Beklagten angebotenen Casinospiele jeweils über PC oder Smartphone insgesamt 37.624,99 Euro ein. Abzüglich der erspielten Gewinne und Guthaben in Höhe von 30.800 Euro entstand der Spielerin ein Verlust in Höhe von 6.824,99 Euro. Diesen Verlust muss der Online-Casino-Anbieter nun erstatten“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert.

Das Landgericht Traunstein hat die Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche wegen verlorenen Einsätzen beim unerlaubten Online-Glücksspiel somit bestätigt. Die Zahlungen der Spielerin an die Beklagte seien rechtsgrundlos erfolgt. Der Vertrag über die Ausübung des Glücksspiels auf der Internetdomain der Beklagten ist nach § 134 BGB nichtig, da die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Internet nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag bis zum 30. Juni 2021 verboten war. Laut dem Glücksspielstaatsvertrag ist (Online-)Glücksspiel in Deutschland nur dann legal, wenn der Anbieter solcher Dienstleistungen im Besitz einer deutschen Lizenz ist. Das führt dazu, dass man sein verlorenes Geld bei illegalem Glücksspiel zurückfordern kann.

Erst seit dem 1. Juli 2021 können Casinos ihr Angebot legal auch in Deutschland präsentieren, wenn sie dafür über eine nationale Lizenz verfügen. Daraus ergibt sich eine eindeutige Rechtslage. Wer vor diesem Stichtag bei einem Online-Glücksspiel-Anbieter Geld verloren hat, kann dieses auf jeden Fall zurückfordern. Dasselbe gilt bisher auch für die Zeit danach, weil bis heute kein ausländischer Anbieter in Deutschland eine wirksame Lizenz erworben hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat kürzlich deutlich gemacht, der Rückzahlungsanspruch sei nur dann zu verwehren, wenn Spieler von der Illegalität des Online-Glücksspiels gewusst hätten. Das beklagte Online-Casino müsse diesen Zusammenhang dem Spieler nachweisen. Und das ist natürlich schwierig für die Anbieter illegaler Online-Casinos. Da die Online-Glücksspielanbieter das Geld aber nicht auszahlen, sollten geschädigte Verbraucher den Weg vor Gericht gehen.

Dr. Gerrit W. Hartung betont: „Die Rückforderungen des unterm Strich verlorenen Geldes als Spieleinsatz ist relativ einfach, weil es sich im Ergebnis um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB wegen der Nichtigkeit des Vertrages zur Teilnahme am Online-Glücksspiel aufgrund Verstoßes gegen den einschlägigen Staatsvertrag handelt. Danach ist nämlich das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Das hat großes Potenzial. Unserer Einschätzung nach gibt es 30 bis 50 Anbieter von Online-Casinos in Deutschland!“

Pressekontakt:
Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
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Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: [email protected]
Internet: www.hartung-rechtsanwaelte.de
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Quelle: ots

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