Neustadt a. d. W. (ots) –
Der Schock über den Krieg in der Ukraine sitzt tief, und das Leid, das er verursacht, ist enorm. Die Betroffenheit darüber führt auch in Deutschland zu einer riesigen Spendenbereitschaft: Wer Menschen mit Sachspenden, Arbeitszeit oder Geld unterstützt, die in der Ukraine in Not sind oder aus der Ukraine flüchten, tut in erster Linie etwas Gutes. Der Staat fördert diese Hilfsbereitschaft. Welche Spendenarten es gibt und wie sie steuerlich behandelt werden, das zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Laut UN-Flüchtlingskommissariat UNHCR befinden sich über anderthalb Million Ukrainer auf der Flucht (unhcr.org; Stand: 7. März 2022). Offiziell seien rund 5.000 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland registriert worden, sagte Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) am 1. März in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“.
Die Hilfsbereitschaft für geflüchtete Ukrainer ist überwältigend, und auch die Deutschen spenden Kleider, Medikamente, Kindersachen und vieles mehr. An unzähligen Orten sammeln Ehrenamtliche die Spenden, sortieren und verteilen sie. Etliche fahren hunderte Kilometer, um Geflüchtete aus der Krisenregion zu retten und in neue Unterkünfte zu bringen. Wer sich engagiert, den unterstützt der Staat durch Steuererleichterungen.
1. Geldspende bis zu 300 Euro: Vereinfachter Zuwendungsnachweis genügt
Mit Geldspenden können Hilfsorganisationen oft das meiste bewirken und gezielt diejenigen Hilfsmittel besorgen, die am nötigsten sind. Wer Geld spendet an gemeinnützige Organisationen wie Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine oder Stiftungen, und zwar bis maximal 300 Euro, der kann das mit einem vereinfachten Zuwendungsnachweis für die Steuererklärung belegen.
Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts – zum Beispiel der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder beim Onlinebanking ein Ausdruck.
Wichtig ist, dass aus der Buchungsbestätigung folgendes hervorgeht:
– Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers sowie des Empfängers
– der Spendenbetrag
– der Buchungstag
– und dass die Zahlung tatsächlich durchgeführt wurde
Folgende Voraussetzungen gelten für den Empfänger beim vereinfachten Zuwendungsnachweis:
– Der Spendenempfänger ist eine gemeinnützige Organisation, ein steuerbegünstigter Verein oder eine politische Partei mit Sitz in Deutschland oder in der Europäischen Union (EU) oder im europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
– Damit die Spende vom Finanzamt anerkannt wird, müssen Belege und Bescheinigungen vorgelegt werden können, und die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers muss ermittelbar sein.
– Die Nachweise müssen vom Empfänger ausgestellt sein und es muss daraus hervorgehen, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt
Gut zu wissen: Seit 2018 gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Ein Zuwendungsnachweis oder eine Spendenbescheinigung muss demzufolge nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden. Der Spender trägt lediglich die Spendensumme unter den Sonderausgaben ein. Aber: Das Finanzamt kann jederzeit dazu auffordern, die Spendenbescheinigung nachzureichen. Deshalb sollten sämtliche Zuwendungsbestätigungen sorgsam aufbewahrt werden, nämlich mindestens bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Wer also den Steuerbescheid beispielsweise am 21.06.2021 bekommt, muss die Spendenbescheinigung bis zum 21.06.2022 aufbewahren.
2. Aufwandsspende: Zeit schenken und Kosten absetzen
Wer beispielsweise bei einem gemeinnützigen Verein mit anpackt, arbeitet in der Regel nicht nur ehrenamtlich, sondern hat auch Ausgaben. Zum Beispiel für Fahrten zugunsten des Vereins mit dem eigenen Auto. Bei einer Aufwandsspende verzichtet die Helferin oder der Helfer auf einen Ersatz der eigenen Kosten. Stattdessen bekommt man eine Spendenbescheinigung, die in der eigenen Steuererklärung angegeben werden kann. Das ist eine Aufwandsspende.
Die Grundvoraussetzung für eine Aufwandsspende: Der Anspruch auf Ersatz der eigenen Kosten muss in der Vereinssatzung stehen oder schriftlich in einem Vertrag festgehalten sein.
Ein Beispiel: Franziska Behrendt fährt mit ihrem Privat-Pkw gespendete Kleidung und Alltagsgegenstände für die Caritas an Bedürftige aus. Die Caritas hat ihr verbindlich 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer zugesagt. Doch Franziska verzichtet auf das Geld und bekommt im Gegenzug eine Zuwendungsbestätigung über die angefallene Summe. Diese Summe trägt sie als Sonderausgabe in ihrer Steuererklärung ein.
3. Vergütungsspende: Arbeitszeit schenken und Aufwand absetzen
Bei einer Vergütungsspende schenkt Franziska dem Verein sozusagen ihre Arbeitszeit. Das Vorgehen ist vergleichbar mit der Aufwandsspende: Franziska hat im Vorfeld der eigenen Tätigkeit schriftlich mit dem Verein eine angemessene Vergütung vereinbart – und verzichtet später auf das Geld. Sie bekommt dann eine Spendenbescheinigung und kann den Betrag als Spende von der Steuer absetzen.
4. Sachspende: Wert in die Steuererklärung eintragen
Ob getragene Kleider, gebrauchtes Kinderspielzeug oder der benutzte Kinderwagen: Wer gebrauchte Gegenstände an gemeinnützige Organisationen spendet und die Spende steuerlich geltend machen möchte, schätzt den Wert der Gegenstände. Möglich ist das, indem man sich über Kleinanzeigen in der Zeitung oder im Internet informiert und die Verkaufspreise ähnlicher Gegenstände vergleicht. Berücksichtigt werden sollte dabei der frühere Kaufpreis, die Qualität, der Zustand und das Alter des Gegenstandes.
Um die Sachspende von der Steuer absetzen zu können, ist eine Zuwendungsbestätigung der gemeinnützigen Organisation nötig, für die man gespendet hat. Dieser Nachweis muss die genaue Bezeichnung des gespendeten Gegenstands enthalten, das Alter, den Zustand, den ursprünglichen Kaufpreis sowie den Wert und den Tag, an dem der Gegenstand gespendet wurde.
Gut zu wissen: Privatpersonen, die ganz neue Gegenstände spenden, haben es mit der Bewertung ihrer Spende leicht – der Wert des Gegenstands steht auf der Rechnung.
Künftig möglich: Spezielle Steuererleichterungen für Ukraine-Spenden
In der Corona-Krise hat das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mehrere Verwaltungsregelungen getroffen, um finanzielle Hilfen von Privatpersonen, Unternehmen oder Vereinen steuerlich zu fördern. So benötigt man bis zum 31. Dezember 2022 zum Beispiel nur einen vereinfachten Zuwendungsnachweis, und zwar ohne Beschränkung des Betrags. Auch bei hohen Geldspenden reicht für die Steuererklärung also ein Kontoauszug, ein Lastschriftbeleg oder ein Ausdruck vom Onlinebanking. Die Spende muss jedoch auf Sonderkonten eingezahlt werden, die für diesen besonderen Zweck (Corona-Krise) eingerichtet wurden.
Es ist durchaus wahrscheinlich, dass es ähnliche Erleichterungen künftig auch für Spenden an Notleidende in der Ukraine oder aus der Ukraine geflüchtete Menschen geben wird. Noch hat das Bundesfinanzministerium dazu allerdings kein Schreiben publiziert.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. WeinstraßeTel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49E-Mail: [email protected]
Web: www.vlh.de/presse
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots