Neustadt a. d. W. (ots) –
Der Name ist sperrig, das Ziel aber auf einen einfachen Nenner zu bringen: Mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) soll Steuerhinterziehung bekämpft werden. Und zwar weltweit. Jüngst hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die finale Staatenaustauschliste für 2024 veröffentlicht – sie umfasst 111 Länder. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details zur Liste und zu dem Gesetz.
Alle EU-Mitglieder und viele weitere Staaten auf Austauschliste
Im Oktober 2014 unterzeichneten 51 Staaten eine Vereinbarung, um künftig Steuerdaten von Bürgerinnen und Bürgern untereinander austauschen und damit Steuerhinterziehung weltweit besser bekämpfen zu können. Inzwischen ist ein Gesetz daraus geworden. Und auf der Liste der teilnehmenden Länder stehen sämtliche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie zahlreiche Nicht-EU-Länder, die ebenfalls die Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuerangelegenheiten erfüllen.
Die sogenannte Staatenaustauschliste umfasst in diesem Jahr 111 Länder. Erstmals dabei sind Georgien, Kenia und Thailand. Abrufbar ist die Liste auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums und des Bundeszentralamts für Steuern (empfohlener Suchbegriff: FKAustG). Der automatische Datenaustausch für den Meldezeitraum 2023 erfolgt am 30. September 2024. Von den Finanzinstituten gemeldet werden müssen die entsprechenden Daten wie beispielswiese Kontonummer, Kontosaldo sowie Name, Adresse, Steuer-ID, steuerlicher Wohnsitz und Geburtsdatum bis zum 31. Juli.
Ausländische Einkünfte können leichter entdeckt werden
Die deutschen Finanzinstitute übermitteln ihre Daten an das Bundeszentralamt für Steuern. Anschließend folgt der elektronische Austausch mit den anderen Staaten. Dadurch erhalten die jeweiligen Behörden aller gelisteten Staaten Informationen über mögliche Konten oder Transaktionen ihrer Bürgerinnen und Bürger im Ausland. Denn unbeschränkt Steuerpflichtige müssen auch ausländische Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben.
Durch den Informationsaustausch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass nicht angegebene Finanzkonten und damit verbundene verschwiegene Einkünfte entdeckt werden. Das kann für die Betroffenen äußerst unangenehme Folgen haben. Diese reichen von Steuernachzahlungen mit möglichen Zinsen bis zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Steuerhinterziehung. Das wiederum kann teils empfindliche Geldstrafen und in schwerwiegenden Fällen sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen.
Selbstanzeige kann Strafverfahren verhindern
Das BMF erstellt jährlich eine Statistik über die Ergebnisse von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Die jüngsten Zahlen stammen vom Oktober 2023 und beziehen sich auf das Jahr 2022 in Deutschland: 45.500 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten und rund 4.200 abgeschlossene Bußgeldverfahren mit Strafen von etwa 11 Millionen Euro. Im selben Zeitraum schloss die Steuerfahndung bundesweit rund 30.000 Fälle ab mit zunächst entgangenen Steuereinnahmen (Fachjargon: Mehrsteuern) von 2,4 Milliarden Euro. Insgesamt wurden für verschiedene Vergehen Freiheitsstrafen von 1.180 Jahren verhängt.
Wichtig: Steuerpflichtige mit beispielsweise bisher nicht angegebenen und unentdeckten ausländischen Einkünften können mit einer rechtzeitigen Selbstanzeige ein Strafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen verhindern (Abgabenordnung, § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung). Einkommensteuer-Nachzahlungen und gegebenenfalls Zinsen werden aber dennoch fällig. Da eine Selbstanzeige bestimmte Anforderungen erfüllen muss, um wirksam zu werden, ist eine rechtliche Beratung empfehlenswert. Lohnsteuerhilfevereine sind allerdings nicht zur Vertretung bei Fällen von Bußgeld- oder Strafsachen befugt.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.
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