Steuererklärung: Darauf sollten Rentner mit Minijob achten

Neustadt a. d. W. (ots) –

Seit Herbst 2022 dürfen Menschen im Minijob mehr verdienen, nämlich bis zu 520 Euro im Monat. Vor allem Rentnerinnen und Rentner sollten wissen, wie häufig und aus welchen Gründen diese Grenze überschritten werden darf, ohne dass gleich Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Die wichtigsten Details erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Grundsätzlich gilt: Für Rentnerinnen und Rentner im Minijob gelten die gleichen, seit 1. Oktober 2022 festgeschriebenen Regeln wie für alle anderen Minijobber/innen.

Minijobber dürfen jetzt zweimal im Jahr mehr verdienen

Wer das ganze Jahr über in einem Minijob beschäftigt ist, kann mit dem monatlichen Höchstverdienst von 520 Euro insgesamt bis zu 6.240 Euro im Jahr einnehmen. Außerdem dürfen Menschen mit Minijob ihre jährliche Verdienstgrenze in zwei Monaten außerplanmäßig überschreiten. Das heißt: In zwei Monaten eines Kalenderjahres darf man mit einem Minijob mehr als 520 Euro verdienen, und zwar maximal den doppelten Betrag, also bis zu 1.040 Euro. Ein Verdienst von maximal 7.280 Euro statt 6.240 Euro pro Jahr ist damit möglich, wenn die Überschreitung unvorhersehbar und gelegentlich eintritt.

Als „unvorhersehbar“ gilt hier zum Beispiel, wenn eine Arbeitskollegin kurzfristig wegen Krankheit ausfällt und der Minijobber deshalb für sie einspringt. Was allerdings nicht erlaubt ist: Wenn der Minijobber als Urlaubsvertretung einspringt. Eine solche Mehrarbeit würde dann als vorhersehbar gelten.

Wichtig: Zur Berechnung der Jahressumme zählen nicht nur die laufenden Lohnzahlungen, sondern auch einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld hinzu.

Minijobs sind prinzipiell steuerpflichtig

Einnahmen aus dem Minijob können entweder pauschal versteuert werden oder individuell nach Lohnsteuermerkmalen. Welche Art der Besteuerung gewählt wird, entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber. Die wahrscheinlich häufigste Variante ist die Pauschalbesteuerung, denn dann sind mit einem Minijob keine Steuern fällig.

In diesem Fall zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Höhe von zwei Prozent des monatlichen Bruttogehaltes. Darin ist auch die Kirchensteuer enthalten. Die Minijobberin oder der Minijobber muss den Verdienst nicht in der Steuererklärung angeben. Dafür kann sie oder er allerdings auch keine Fahrtkosten oder andere Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Rente, Minijob und Hinzuverdienst

Neben den allgemein geltenden Minijob-Regeln sollten Rentnerinnen und Rentner zusätzliche Dinge beachten. Grundsätzlich gilt: Wie viel eine Rentnerin oder ein Rentner über den Minijob hinaus hinzuverdienen darf, hängt von der Rentenart ab, die sie oder er bezieht.

Altersrentner: Unbegrenzt hinzuverdienen und Rente aufbessern

Rentnerinnen und Rentner, die das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben und eine volle gesetzliche Rente beziehen, dürfen nebenbei so viel einnehmen, wie sie möchten. Sie gelten als sogenannte Altersrentner/innen und müssen die Beschäftigung nicht ihrem Rentenversicherungsträger melden. Die Altersrente wird ihnen voll ausgezahlt. Wer als Altersrentnerin oder Altersrentner allerdings mehr als 520 Euro im Monat hinzuverdient, ist sozialversicherungspflichtig und muss die zusätzlichen Einnahmen versteuern.

Übrigens: Altersrentnerinnen und Altersrentner, die später in Rente gehen, erhalten einen Rentenzuschlag. Wer Beiträge in die Rentenversicherung zahlt, erhöht seine Rentenzahlungen um 0,5 Prozent pro Monat.

Frührentner: Auch sie dürfen seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente. Sie gelten als Frührentner/innen oder auch „vorgezogene Altersrentner/innen“ und müssen lebenslang Abschläge in Kauf nehmen. Viele von ihnen haben deshalb einen Nebenjob, um die eigene Rente aufzubessern. Früher gab es für sie eine Hinzuverdienstgrenze: Bis zu 6.300 Euro im Kalenderjahr durften sie hinzuverdienen – ansonsten wurde ihre Rente unter Umständen gekürzt.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt jedoch: Frührentnerinnen und Frührentner können beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Außerdem muss die Rentenversicherung nicht mehr über die Aufnahme einer Tätigkeit oder Änderungen beim Hinzuverdienst informiert werden. Allerdings: Frührentnerinnen und Frührentner, die nebenher arbeiten, haben im Nebenjob – wenn sie also mehr verdienen als 520 Euro im Monat – grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht. Wer einen Minijob hat, kann sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Andere Rentenarten: Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente

Die Hinzuverdienstgrenzen für Empfängerinnen und Empfänger einer Erwerbsminderungsrente werden jährlich neu festgelegt und liegen deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze. In der Regel ist ein Minijob neben dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung laut Minijob-Zentrale „immer unschädlich“.

Natürlich können sich auch Witwen und Witwer etwas zu ihrer Hinterbliebenenrente hinzuverdienen, hier gilt allerdings nach wie vor eine Hinzuverdienstgrenze. Das heißt: Einkünfte wie Arbeitsentgelt oder Altersrente werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Wie das genau funktioniert, welche weiteren Rentenarten es gibt und wie die entsprechenden Hinzuverdienstregeln aussehen, erklärt die Deutsche Rentenversicherung (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Hinzuverdienst-und-Einkommensanrechnung/hinzuverdienst-und-einkommensanrechnung.html#:~:text=Die%20Hinzuverdienstgrenze%20liegt%20bei%20j%C3%A4hrlich,Jahren%20vor%20Eintritt%20Ihrer%20Erwerbsminderung.).

Übrigens: Arbeitgeber können den Minijobberinnen und Minijobbern nach den allgemeinen steuerlichen Regeln zusätzlich zum Lohn auch die Fahrtkosten zur Arbeit erstatten oder bezuschussen. Welche Art der Besteuerung des Minijobs im individuellen Fall am günstigsten ist, prüfen beispielsweise die Beraterinnen und Berater der VLH.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. WeinstraßeTel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49E-Mail: [email protected]
Web: www.vlh.de/presse
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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