Steuererklärung 2022: An diese Steuervorteile sollten Arbeitnehmer/innen denken

Neustadt a. d. W. (ots) –

Wer jetzt an der Steuererklärung für 2022 sitzt, sollte die dafür geltenden Steuervorteile kennen. Welche Regeln gelten für die Homeoffice-Pauschale, die erhöhte Pendlerpauschale und die Mobilitätsprämie für Geringverdienende? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf es ankommt.

Homeoffice-Pauschale 2022: So wird gerechnet

Ursprünglich war die Homeoffice-Pauschale auf die Jahre 2020 und 2021 beschränkt. Die Bundesregierung hat die Pauschale für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer inzwischen unbefristet verlängert und ab der Steuererklärung 2023 erhöht.

Für das Steuerjahr 2022 gelten allerdings noch die alten, niedrigeren Werte: Bis zu 120 Tage werden mit 5 Euro pro Tag anerkannt. Das ergeben maximal 600 Euro im Jahr.

Pendlerpauschale 2022: Mehr Geld für längere Strecken

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können einen Teil ihrer Fahrtkosten zur Arbeit („erste Tätigkeitsstätte“) in ihrer Steuererklärung angeben: Pro Arbeitstag (an dem sie zur Arbeit fahren) und Kilometer der einfachen Wegstrecke erkennt das Finanzamt 30 Cent an, ab dem 21. Entfernungskilometer sind es seit dem Veranlagungsjahr 2022 sogar 38 Cent (vorher: 35 Cent).

Wer mit dem eigenen Auto zur Arbeit fährt, kann die Pendlerpauschale (steuerdeutsch: Entfernungspauschale) unbegrenzt nutzen – sofern die berechneten Kilometer der einfachen Wegstrecke auch tatsächlich gefahren wurden. Für Pendler/innen, die andere Verkehrsmittel nutzen, werden über die Entfernungspauschale maximal 4.500 Euro im Jahr an Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anerkannt. Die Grenze gilt allerdings nicht für nachgewiesene Ticketkosten.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin pendelt an 220 Tagen des Jahres 40 Kilometer zur Arbeit. Für den Veranlagungszeitraum 2022 kann sie insgesamt 2.992 Euro Pendlerpauschale geltend machen:

– 220 Arbeitstage x 20 (Kilometer) x 0,30 Euro Pendlerpauschale = 1.320 Euro sowie
– 220 Arbeitstage x 20 (Kilometer) x 0,38 Euro Pendlerpauschale = 1.672 Euro.

Mobilitätsprämie 2022: Ausgleich für Geringverdiener mit längerem Arbeitsweg

Für Menschen mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags greifen in Sachen Fahrtkosten besondere Regeln. Der Grundfreibetrag für das Steuerjahr 2022 beträgt 10.347 Euro für Singles und 20.694 Euro für Verheiratete.

Sogenannte Geringverdienende erhalten (zunächst befristet bis 2026) eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent der Entfernungspauschale. Und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag durch die erhöhte Pendlerpauschale zusammen mit den übrigen Werbungskosten überschritten wird – und sich damit auch bei anderen Arbeitnehmenden steuerentlastend auswirken würde.

Einfaches Beispiel: Ein unverheirateter Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 8.000 Euro. Damit liegt er unterhalb des Grundfreibetrags und muss deshalb keine Einkommensteuer zahlen. Dadurch profitiert er nicht von der erhöhten Pendlerpauschale. Weil er aber an 200 Tagen des Jahres 35 Kilometer zu Arbeit fährt, wird er trotzdem entlastet – und bekommt insgesamt knapp 160 Euro Mobilitätsprämie.

Wichtig: Geringverdienende sind nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Um die Mobilitätsprämie zu erhalten, müssen sie es aber doch tun – und darin die Mobilitätsprämie beantragen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. WeinstraßeTel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49E-Mail: [email protected]
Web: www.vlh.de/presse
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Quelle: ots

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