Frankfurt (ots) – BMF-Schreiben schafft Klarheit, welche Sachbezugskarten zukünftig für steuerfreie Sachbezüge an Mitarbeiter genutzt werden können: Benefits Pass von Sodexo sticht positiv hervor
Das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit einem BMF-Schreiben endlich Klarheit geschaffen, welche Gutscheine und Geldkarten als Sachlohn einzuordnen sind. Eine entsprechende Regelung war durch eine Änderung im Einkommensteuergesetz (EStG) notwendig geworden. Über die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG erhalten heute schon ca. 6 Millionen Beschäftigte von ihren Arbeitgebern steuerfreie Zusatzleistungen im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze.
Sodexo Benefits Pass (https://www.sodexo.de/) bleibt anerkannte Sachbezugskarte
Mit dem nun veröffentlichten „BMF-Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug“ wird u.a. verbindlich geregelt, dass bis zum 31.12.2021 grundsätzlich alle Gutscheine und Geldkarten als Sachlohn anzusehen sind, soweit sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Ab dem 01.01.2022 müssen darüber hinaus zusätzliche Kriterien erfüllt werden, wie zum Beispiel ein stärkerer regionaler Fokus und Akzeptanzverträge mit den Einlösestellen. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz).
Ab 2022 mehr Regionalität und stärkere Förderung des lokalen Einzelhandels
Schon die Gesetzesbegründung zur Neuregelung von § 8 EStG verwies darauf, dass mit den steuerfreien Sachbezugsgutscheinen und Geldkarten „speziell kleine und mittelständische Unternehmen vor Ort gefördert werden“ sollen. Und um ein so genanntes „begrenztes Netzwerk“ als Citycard oder Regionenkarte zu gestalten, besteht die Finanzverwaltung auf direkte Akzeptanzverträge mit den einzelnen Händlern.
„Wir verfügen über diese Verträge und können das einfach umsetzen“, betont Thilo Festerling, Director Merchant & Product Management bei Sodexo Benefits and Rewards Services. „Den lokalen Einzelhandel vor Ort steuern wir ab 2022 noch konsequenter an. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten dadurch nahtlos einen motivierenden steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug gewähren, Beschäftigte profitieren von einem attraktiven Gehaltsextra, kaufen lokal ein und unterstützen Geschäfte in ihrer Region. Das ist seit der Corona-Pandemie sogar noch wichtiger geworden. Mit dem Sodexo Benefits Pass entsprechen wir daher den Anforderungen der Finanzverwaltung und leisten gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zum Gemeinwohl.“
2022 bringt auch Erhöhung der Steuer-Freibeträge – neu: 50-Euro-Freigrenze
Ab dem 01.01.2022 erhöht sich der Steuerfreibetrag von bisher 44 Euro pro Monat und Beschäftigtem auf dann 50 Euro pro Monat. Pro Jahr können dann bis zu 600 Euro zusätzlich zum Gehalt als steuerfreies Extra zugewendet werden.
Sodexo Benefits Pass: Mitarbeiter zielgenau steuerkonform motivieren
Für Fragen zum steuerfreien Sachbezug hat Sodexo für Arbeitgeber, Arbeitgeberinnen, Steuerberater und Steuerberaterinnen unter der Rufnummer 0800-0073996 eine kostenfreie Info-Hotline eingerichtet. Anrufer der Service-Hotline erhalten persönlich Informationen zur Sodexo Benefits Pass Karte und wie sich der Sachbezug in diesem und in den kommenden Jahren vorteilhaft nutzen lässt.
Über Sodexo
Sodexo ist Europas führender Anbieter von Incentives und Motivationslösungen für Firmen und Arbeitnehmer und beschäftigt in Deutschland rund 10.800 Mitarbeiter. Im Geschäftsbereich Benefits and Rewards Services bietet Sodexo Verwaltungsprogramme, Gesundheitsangebote für Mitarbeiter, Gutscheine und Kartenlösungen für betriebliche Sozialleistungen und Incentives, sowie Leistungen für die staatliche Verwaltung. Mit seinen Lösungen erreicht Sodexo in Deutschland täglich mehr als 1,3 Mio. Menschen.
Pressekontakt:
Firmenkontakt
Sodexo Benefits and Rewards Services
George Wyrwoll
Lyoner Str. 9
60528 Frankfurt am Main
Tel.: 069-73996-6211
E-Mail: [email protected]
Website: https://www.sodexo.de
Original-Content von: Sodexo Pass GmbH, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots