Mögliche Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5: Auswirkungen und Alternativen

Neustadt a. d. W. (ots) –

Nahezu regelmäßig wird über eine Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 diskutiert. Davon betroffen wären Millionen Ehepaare. Aber wer profitiert eigentlich von der Kombination 3 und 5? Worin liegt der Unterschied zu den anderen Steuerklassen? Was bedeutet Ehegattensplitting? Und warum hat die Steuerklasse-Kombination 3 und 5 letztendlich gar keinen Einfluss auf die für ein Kalenderjahr fällige Steuerlast? Antworten und Rechenbeispiele liefert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Sechs Steuerklassen: Welche passt zu wem?

Das Finanzamt ordnet allen Arbeitnehmenden eine Steuerklasse zu. Und diese entscheidet darüber, wie hoch die monatlich abzuführende Lohnsteuer ausfällt. Je höher die Lohnsteuer, desto niedriger ist das Nettogehalt. Sechs Steuerklassen gibt es in Deutschland:

– Steuerklasse 1: Für Alleinstehende, dazu gehören Ledige, Verwitwete ab dem zweiten Kalenderjahr nach dem Tod der Ehepartnerin beziehungsweise des Ehepartners sowie Geschiedene.
– Steuerklasse 2: Für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, die mit ihrem Kind oder ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und Anspruch auf Kindergeld haben.
– Steuerklasse 3: Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner/innen, wenn der Partner oder die Partnerin Steuerklasse 5 wählt.
– Steuerklasse 4: Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner/innen, wenn der Partner oder die Partnerin ebenfalls Steuerklasse 4 wählt.
– Steuerklasse 5: Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner/innen, wenn der Partner oder die Partnerin Steuerklasse 3 wählt.
– Steuerklasse 6: Für Arbeitnehmende mit einem zweiten steuerpflichtigen Job, wobei die Steuerklasse 6 nur auf den Zweitjob angewendet wird.

Jährliche Steuerlast verändert sich nicht durch Steuerklassen-Kombination

Bei der Debatte um die mögliche Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 wird ein wichtiger Fakt häufig außer Acht gelassen: Letztendlich verändert sich die für ein Kalenderjahr fällige Steuerlast dadurch gar nicht. Monatlich bleibt je nach Kombination mehr oder weniger Nettogehalt übrig – aber bei der Steuererklärung erfolgt stets ein Ausgleich.

„Die monatlichen Steuerabzüge vom Lohn oder Gehalt sind bei der Steuerklassen-Kombination 3 und 5 für Partner mit sehr unterschiedlich hohen Löhnen häufig zu niedrig angesetzt. Doch die dadurch fehlende Lohnsteuer bekommt man nicht geschenkt, deshalb ist auf das Kalenderjahr gerechnet oft eine Steuernachzahlung erforderlich“, erläutert VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel.

Wichtig: Die Steuerklassenkombination hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die endgültige Steuerbelastung. Anders ist dies bei einigen Lohnersatzleistungen, die durch die Steuerklasse tatsächlich höher oder niedriger ausfallen können.

Steuerklassen-Kombi 3/5 versus Steuerklasse 4 mit und ohne Faktor

Grundsätzlich eignet sich die Steuerklassen-Kombination 3 und 5 nur für Paare mit unterschiedlichen Einkommen. Wählt dann die- oder derjenige mit dem höheren Verdienst die Klasse 3 und der oder die andere Klasse 5, bleibt insgesamt gesehen ein höheres monatliches Nettoeinkommen übrig. Verdienen die Partner/innen ungefähr gleich viel, ist es jedoch sinnvoller, wenn beide Steuerklasse 4 wählen.

Ein Beispiel für 2024 mit der Steuerklassen-Kombination 3/5 und der Steuerklasse 4 mit und ohne Faktor (Quelle: Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums):

– Der Mann arbeitet in Vollzeit und hat einen Jahresbruttolohn von 50.000 Euro. Die Frau kümmert sich um das gemeinsame Kind, arbeitet zudem in Teilzeit und hat einen Jahresbruttolohn von 20.000 Euro.
– In der Steuerklasse 5 werden der Frau über das Jahr verteilt 2.570 Euro abgezogen, beim Mann in der Steuerklasse 3 sind es 3.452 Euro. Macht zusammen 6.022 Euro Lohnsteuer.
– Sind beide in der Steuerklasse 4 ohne Faktor werden der Frau 576 Euro und dem Mann 7.409 Euro abgezogen. Macht zusammen 7.985 Euro Lohnsteuer.
– Sind beide in der Steuerklasse 4 mit Faktor werden der Frau 533 Euro und dem Mann 6.860 Euro abgezogen. Macht zusammen 7.393 Euro Lohnsteuer.

Steuerklassen-Kombination 3 und 5 nur auf den ersten Blick günstiger

Auf den ersten Blick ist die Steuerklassen-Kombination 3 und 5 also wesentlich günstiger für das Paar, da es über das Jahr verteilt deutlich weniger Lohnsteuer abgezogen bekommt. Allerdings sind Paare mit dieser Steuerklassen-Kombi zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Daraufhin errechnet das Finanzamt die für das Jahr fällige Steuerlast – und dabei relativiert sich der Vorteil der Steuerklassen-Kombination 3 und 5 ganz schnell.

Geht man davon aus, dass sich bei der gemeinsamen Steuererklärung aus dem Jahresbruttolohn des Beispielpaares von 70.000 Euro nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ein zu versteuerndes Einkommen von 53.000 Euro ergibt, dann beläuft sich die dafür fällige Einkommensteuer auf 6.928 Euro. Und diese 6.928 Euro gelten unabhängig von der gewählten Steuerklassen-Kombination:

– Mit der Steuerklassen-Kombination 3 und 5 hat das Ehepaar über das Jahr verteilt 6.022 Euro Lohnsteuer bezahlt. Es muss somit eine Steuernachzahlung von 906 Euro leisten (6.022 + 960 = 6.928)
– Mit der Steuerklassen-Kombination 4 ohne Faktor hat das Ehepaar über das Jahr verteilt 7.985 Euro Lohnsteuer bezahlt. Es erhält somit eine Steuerrückerstattung von 1.057 Euro (7.985 – 1.057 = 6.928).
– Mit der Steuerklassen-Kombination 4 mit Faktor hat das Ehepaar über das Jahr verteilt 7.393 Euro Lohnsteuer bezahlt. Es erhält somit eine Steuerrückerstattung von 465 Euro (7.393 – 465 = 6.928)

Wichtig: Paare mit der Steuerklassen-Kombination 4 ohne Faktor sind im Gegensatz zu Paaren mit den Kombinationen 3 und 5 sowie 4 und 4 mit Faktor nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Sie sollten aber freiwillig eine Steuererklärung abgeben – denn sonst entgeht ihnen in vielen Fällen eine Steuerrückerstattung.

Ehegattensplitting: Mit Zusammenveranlagung Steuern sparen

Von den möglichen Steuerklassen-Kombinationen abgesehen, zahlen Paare dank des sogenannten Ehegattensplittings mit einer Zusammenveranlagung in der Regel tatsächlich weniger Steuern, als wenn jede/r eine eigene Steuererklärung abgeben würde.

Beispiel für die Einzelveranlagung mit Beträgen für 2024 aus der Einkommensteuer-Grundtabelle und im Vergleich dazu für die Zusammenveranlagung mit Beträgen für 2024 aus der Splitting-Tabelle:

– Der Mann hat ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 15.000 Euro und die Frau eines von 45.000 Euro.
– Bei der Einzelveranlagung muss der Mann 581 Euro Einkommensteuer bezahlen und die Frau 9.155 Euro. Somit wird für das Paar insgesamt eine Einkommensteuer von 9.736 Euro fällig.
– Bei der Zusammenveranlagung wird das Einkommen der beiden zunächst zusammengezählt. Dann halbiert das Finanzamt diesen Betrag, errechnet davon die Einkommensteuer und verdoppelt sie anschließend. Die Hälfte von 60.000 Euro sind 30.000 Euro, dafür werden 4.446 Euro Einkommensteuer fällig. Verdoppelt sind das 8.892 Euro, die für das Paar insgesamt als Einkommensteuer fällig werden – das sind 844 Euro weniger als bei der Einzelveranlagung.

Fazit: Eine Zusammenveranlagung lohnt sich für Ehepaare in nahezu jedem Fall. Eine Steuerklassen-Kombination verändert hingegen lediglich die monatlichen Abzüge von Lohn, nicht aber die Jahressteuerlast.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:
Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. WeinstraßeTel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49E-Mail: [email protected]
Web: www.vlh.de/presse
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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