Neustadt a. d. W. (ots) –
Seit 1. Oktober 2022 dürfen Menschen im Minijob mehr verdienen, nämlich bis zu 520 Euro im Monat. Wie häufig und aus welchen Gründen die Grenze überschritten werden darf, ohne dass gleich Steuern und Sozialabgaben fällig werden, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Verenigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Der Mindestlohn steigt, die Minijob-Verdienstgrenze auch
Der Deutsche Bundestag hatte im Sommer beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro brutto pro Stunde zu erhöhen.
Gleichzeitig steigt auch die Minijob-Grenze, damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist. Seit 1. Oktober dürfen Minijobber deshalb bis zu 520 Euro im Monat verdienen. Zuvor waren es noch maximal 450 Euro monatlich.
Die Verdienstgrenze für Minijobber wird künftig mit jeder weiteren Erhöhung des Mindestlohns gleitend angepasst: Steigt der Mindestlohn, steigt künftig auch automatisch die Entgeltgrenze für Minijobs, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Sitz in Berlin bekannt gibt.
Minijobber dürfen jetzt zweimal im Jahr mehr verdienen
Laut der Deutschen Rentenversicherung arbeiten rund 6,7 Millionen Menschen in Deutschland als geringfügig Beschäftigte in einem Minijob (Stand Oktober 2022). Wer das ganze Jahr über als Minijobber beschäftigt ist, kann mit dem neu geltenden monatlichen Höchstverdienst von 520 Euro insgesamt bis zu 6.240 Euro im Jahr einnehmen.
Seit Oktober dieses Jahres gilt: Minijobber dürfen ihre jährliche Verdienstgrenze in zwei Monaten außerplanmäßig überschreiten. Das heißt: In zwei Monaten eines Kalenderjahres darf ein Minijobber mehr als 520 Euro verdienen, und zwar maximal den doppelten Betrag, also bis zu 1.040 Euro. Ein Verdienst von 7.280 Euro statt 6.240 Euro pro Jahr ist also möglich, wenn die Überschreitung unvorhersehbar und gelegentlich eintritt.
Als „unvorhersehbar“ gilt hier zum Beispiel, wenn eine Arbeitskollegin kurzfristig aus Krankheitsgründen ausfällt und der Minijobber für sie einspringt. Was allerdings nicht erlaubt ist: Wenn der Minijobber als Urlaubsvertretung einspringt. Eine solche Mehrarbeit würde dann als vorhersehbar gelten.
Wichtig: Zur Berechnung der Jahressumme werden nicht nur die laufenden, sondern auch einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld hinzugerechnet.
Minijobs sind prinzipiell steuerpflichtig
Einnahmen aus dem Minijob können entweder pauschal versteuert werden oder individuell nach Lohnsteuermerkmalen. Welche Art der Besteuerung gewählt wird, entscheidet der/die Arbeitgeber/in. Die wahrscheinlich häufigste Variante ist die Pauschalbesteuerung, denn dann sind für den Minijobber keine Steuern fällig.
In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Höhe von zwei Prozent des monatlichen Bruttogehaltes. Darin ist auch die Kirchensteuer enthalten. Der Minijobber muss seinen Verdienst nicht in seiner Steuererklärung angeben. Dafür kann er allerdings auch keine Fahrtkosten oder andere Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Übrigens: Arbeitgeber können den Minijobbern nach den allgemeinen steuerlichen Regeln zusätzlich zum Gehalt Fahrtkosten zur Arbeit erstatten oder bezuschussen.
Welche Art der Besteuerung des Minijobs im individuellen Fall am günstigsten ist, prüfen beispielsweise die Beraterinnen und Berater der VLH.
Weitere Informationen zu den neuen Regelungen für Mini- und auch Midijobber finden Interessierte auf den Seiten der Minijob-Zentrale (https://www.minijob-zentrale.de/DE/home/home_node.html).
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
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