Neustadt a. d. W. (ots) –
Der Wirtschaftswissenschaftler Bernd Raffelhüschen fordert: Gesetzlich Krankenversicherte sollen bis zu 2.000 Euro im Jahr Selbstbeteiligung zahlen. Nach aktueller Rechtslage gilt: Was die Krankenkasse oder eine Zusatzkrankenversicherung nicht zahlt, lässt sich teilweise von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf es ankommt.
Für 2023 wird in der Gesetzlichen Krankenversicherung ein Defizit von 17 Milliarden Euro erwartet – laut Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) ist das ein historisches Ausmaß. Deshalb spricht sich der Wirtschaftswissenschaftler Bernd Raffelhüschen dafür aus, dass gesetzlich Krankenversicherte pro Jahr gestaffelt bis zu 2.000 Euro Selbstbeteiligung zahlen. „Wir können uns das System nicht mehr leisten. Patienten müssen künftig mehr aus eigener Tasche dazu bezahlen“, sagte der Professor an der Universität Freiburg der „Bild“-Zeitung (22. Februar 2023).
Raffelhüschen fordert außerdem, dass Versicherte Verletzungen nach selbst gewählten Risiken – wie beispielsweise Skifahren – komplett selbst bezahlen sollten. Auch Raucher müssten sich an den Folgekosten von Behandlungen stärker selbst beteiligen, verlangt er.
Krankheitskosten: Was Sie wie von der Steuer absetzen können
Nach aktuellem Steuerrecht gilt: Unmittelbare Krankheitskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, lassen sich als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Dazu zählen Ausgaben oder auch Zuzahlungen für
– Arztbesuche
– Bewegungstherapien
– Brille oder Kontaktlinsen
– Geburt eines Kindes
– Haarausfall oder ein Toupet
– Homöopathie
– Impfungen
– Krankengymnastik
– Logopädische Behandlungen
– Künstliche Befruchtungen
– Zahnarztbehandlungen
– Zahnspange
– Verschrieben Medikamente, wie beispielsweise Antidepressiva oder Antiallergika
Aber Achtung: Das Finanzamt erkennt nur unmittelbare Krankheitskosten an. Das sind Krankheitskosten oder Gesundheitskosten, die Patienten für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen entstehen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung können in der Regel nicht abgesetzt werden.
Medizinische Heilbehandlung muss zwangsläufig sein
Ob Ärztin oder Heilpraktiker – ist die behandelnde Person zur Heilbehandlung zugelassen, erkennen die Finanzbeamten die Kosten als außergewöhnliche Belastung an. Wichtig: Die Heilbehandlung muss gezielt angeordnet worden sein. Ist das der Fall, können die Krankheitskosten in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen eingetragen werden.
Das gilt bei Suchterkrankungen
Wer unter Alkoholabhängigkeit, Drogensucht oder Spielsucht leidet, kann die Genesungskosten absetzen. Denn Suchterkrankungen gelten als reguläre Erkrankungen. Das gilt auch für die Raucherentwöhnung. Das heißt: Hat eine Raucherin oder ein Raucher eine ärztliche Verordnung, können sogar die Kosten für Nikotinpflaster als Krankheitskosten in die Steuererklärung eingetragen werden.
Kürzung um die „zumutbare Belastung“
Für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung eintragen, gilt: Das Finanzamt rechnet eine zumutbare Eigenbelastung an. Berücksichtigt werden dabei die Höhe ihrer Jahreseinkünfte, der Familienstand und die Anzahl der Kinder. Dementsprechend liegt die Belastungsgrenze zwischen einem und sieben Prozent. Bei einem Paar mit zwei Kindern und Einkünften von 50.000 Euro im Jahr sind es für das Jahr 2022 zum Beispiel rund 1.350 Euro. Das heißt: Bis zu dieser Grenze sind die Kosten nicht absetzbar. Aber jeder Euro, der über dieser Grenze liegt, kann von der Steuer abgesetzt werden.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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