Kosten für Nachhilfe absetzen: Wann und wie das geht

Neustadt a. d. W. (ots) –

Lernschwierigkeiten, Motivationsprobleme, Konzentrationsschwächen: Die Corona-Krise hat bei vielen Schülerinnen und Schülern tiefe Spuren hinterlassen. Nachhilfe-Unterricht oder therapeutische Behandlungen können teuer sein – doch leidet ein Kind an ADS, ADHS, Legasthenie oder Dyskalkulie, lassen sich die Kosten unter bestimmten Umständen von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf es ankommt und welche weiteren Kosten absetzbar sind.

Seit April 2020 untersucht das Deutsche Schulbarometer die aktuelle Lage an Schulen. Die Befragung von gut 1.000 Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im letzten Jahr ergab: Zahlreiche Lehrkräfte bemerkten deutliche Lernrückständen ihrer Schülerinnen und Schüler. Zudem berichteten viele über einen deutlichen Anstieg von Konzentrations- und Motivationsproblemen (Deutsches Schulbarometer (https://deutsches-schulportal.de/deutsches-schulbarometer/)).

Für Kinder mit Lernschwierigkeiten sind die Folgen der Kita- und Schulschließungen während der Corona-Krise mitunter besonders hart. Immerhin: Beruht diese auf einer Krankheit, zählen die hiermit verbundenen Aufwendungen zu den Krankheitskosten und können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Die Lernschwäche beruht auf einer Krankheit

Zu den bekanntesten Lernschwächen zählen die Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie), das erschwerte Erlernen des Rechnens (Dyskalkulie), das Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) und die Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS).

Hat ein Kind eine Lernschwäche und beruht diese auf einer Krankheit, zählen die damit verbundenen Ausgaben zu den Krankheitskosten und können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Zumindest dann, wenn man mit seinen Kosten, die zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen, die zumutbare Belastungsgrenze überschreitet.

Das heißt: Wenn die Lernschwierigkeit des Kindes von einem Amtsarzt oder dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung als Krankheit attestiert ist, können Eltern die Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, in ihrer Steuererklärung eintragen.

Diese Kosten können Eltern absetzen

Wenn das Kind nachweislich ADS, ADHS, Legasthenie, eine Dyskalkulie oder eine andere amtsärztlich attestierte Lernschwierigkeit hat, können Eltern folgende Kosten absetzen:

– Kosten für Arzt und Medikamente
– Kosten für Nachhilfe durch einen qualifizierten Nachhilfelehrer
– Kosten für eine Privatschule, wenn diese aufgrund der Lernschwierigkeit aus medizinischer Sicht besucht werden muss
– Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung oder die notwendige auswärtige Unterbringung des Kindes in einer Spezialeinrichtung
– Kosten der Begleitung des Kindes zu den entsprechenden Therapiemaßnahmen, inklusive der Fahrtkosten.

VLH-Tipp: Aus steuerlicher Sicht ist es sinnvoll, die Lernschwäche des eigenen Kindes amtsärztlich als Krankheit nachweisen zu können. Das geht mit einem amtsärztlichen Attest oder auch mit einem Attest des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Diesen Nachweis muss das Finanzamt immer anerkennen.

Und: Das amtsärztliche Attest muss vor dem Beginn der Fördermaßnahmen eingeholt werden. Ein nachträglich erstelltes Attest wird nicht berücksichtigt.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. WeinstraßeTel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49E-Mail: [email protected]
Web: www.vlh.de/presse
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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