Neustadt a. d. W. (ots) –
Bis zu 30 Prozent können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Jahreskarte des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sparen: Zahlt das Unternehmen zum Beispiel das Jobticket direkt vom Bruttogehalt der Angestellten, entstehen ihnen keine weiteren Kosten und gleichzeitig wird das Ticket – dank eines Steuervorteils – um die Hälfte günstiger. Für Arbeitnehmende heißt das: Sie sparen beim Ticketpreis und senken ihre Steuerlast. Wie diese Steuerspar-Tickets und die Pendlerpauschale dabei zusammenhängen, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Seit 2020 gilt: Die Kosten für ÖPNV-Jahreskarten können pauschal versteuert werden. Die Voraussetzungen dafür sind, dass der Arbeitgeber
– die Bezahlung direkt mit dem Verkehrsanbieter abwickelt und
– dem Arbeitnehmer (also dem Nutzer des Job-Tickets) den Betrag plus Pauschalversteuerung vom Bruttogehalt abzieht.
Arbeitnehmer haben zwei Möglichkeiten: mit oder ohne Pendlerpauschale
Bei diesem Vorgehen handelt es sich um eine sogenannte Gehaltsumwandlung – und die kann zu 25 oder zu 15 Prozent versteuert werden. Im ersten Fall kann der Arbeitnehmer weiterhin die Pendlerpauschale als Werbungskosten absetzen, also 30 Cent pro Kilometer der einfachen Strecke zur Arbeit (Stand 2020).
Im zweiten Fall, also bei der 15-Prozent-Variante, wird die Entfernungspauschale um den Betrag des Job-Tickets reduziert.
Job-Ticket vom Brutto zahlen und Steuerlast senken
Wer durch die Pauschalversteuerung des Job-Tickets seine Brutto-Einnahmen reduziert, senkt damit seine Steuerlast. Für Arbeitnehmer mit einem persönlichen Steuersatz über 15 oder 25 Prozent kann sich das lohnen. Und wenn der Arbeitgeber die Steuer übernimmt, lohnt es sich auch bei höheren Steuersätzen.
Erstes Beispiel: Daniel ist ledig, hat keine Kinder, verdient 3.000 Euro brutto im Monat und arbeitet in Mannheim, wo das Job-Ticket 45,20 Euro im Monat kostet. Weder zahlt er Kirchensteuer, noch genießt er besondere Steuervorteile. Am Ende des Monats bekommt er netto rund 1.970 Euro raus.
Bei der Option der 25-Prozent-Pauschalversteuerung zieht Daniels Arbeitgeber den Ticket-Preis von 45,20 Euro im Monat von Daniels Bruttogehalt ab und verrechnet die Pauschalsteuer mit Daniels Nettolohn. Netto erhält Daniel dann rund 1.934 Euro, also effektiv 36 Euro weniger im Monat – bekommt dafür aber ein Ticket, das 45,20 Euro wert ist. Aufs Jahr gerechnet, spart er so 110 Euro.
Zweites Beispiel: Bei Daniels Arbeitgeber gibt es kein Job-Ticket. Deswegen nutzt Daniel das Rhein-Neckar-Ticket für monatlich 89,80 Euro mit dem gleichen Steuervorteil. Netto erhält Daniel dann rund 1.899 Euro, also effektiv rund 70 Euro weniger im Monat. Ein Sparvorteil von 237,60 Euro pro Jahr.
Grundsätzlich gilt also: Je teurer die ÖPNV-Jahreskarte, desto stärker der Steuerspareffekt.
15 oder 25-Prozent-Option? Mit oder ohne Entfernungspauschale?
Welche Art der Pauschalversteuerung für den einzelnen Arbeitnehmenden günstiger ist, kommt auf die Entfernung zur Arbeit an. Denn wer weit pendelt, profitiert mehr von der Entfernungspauschale als ein Arbeitnehmer, der nah an seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das heißt: Wer keine oder nur wenige Kosten über die Entfernungspauschale geltend machen kann, für den ist die 15-Prozent-Pauschalversteuerung steuerlich günstiger. Wer hingegen viele Kilometer pro Jahr in die Steuererklärung eintragen kann, ist mit der 25-Prozent-Option im Vorteil.
VLH-Tipp: Wer hier sicher gehen will, der sollte sich vorab steuerlich beraten lassen – beispielsweise von einer Beraterin oder einem Berater der VLH.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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