Kaiserslautern (ots) –
Eltern geben ihrem Nachwuchs in der Regel ein Taschengeld, um ihm finanzielle Unabhängigkeit und Verantwortungsbewusstsein zu vermitteln. Allerdings wissen nur wenige Unternehmer, dass es für sie auch eine Möglichkeit gibt, dabei Steuern zu sparen.
„Statt das bereits versteuerte private Geld als Taschengeld auszuzahlen, kann man das Ganze klüger gestalten“, erklärt Steuerberaterin Miriam Pioch. Denn Taschengeld lasse sich – wenn man einige Punkte beachtet – auch in Form von Gehalt auszahlen. Die Steuerexpertin unterstützt inhabergeführte mittelständische Unternehmen und gut situierte Privatpersonen deutschlandweit bei ihrer Steueroptimierung.
Gerne verrät sie in diesem Ratgeber, auf welche Möglichkeiten Unternehmer zurückgreifen können, um ihren Kindern ein steuerbegünstigtes Taschengeld auszahlen zu können – und was sie dabei beachten müssen.
1. Möglichkeit: Den Grundfreibetrag ausschöpfen
Unternehmerisch tätige Eltern können ihren Kindern statt Taschengeld ein Leistungsentgelt aus unversteuertem Geld bezahlen. Das privat zur Verfügung stehende Unternehmereinkommen ist also nicht die beste Wahl, um den Kindern ein Taschengeld zukommen zu lassen. Viel sinnvoller ist es, den Nachwuchs sozialversicherungspflichtig anzumelden und dabei den Grundfreibetrag auszuschöpfen. Das Kind erhält also anstelle von privat versteuertem Taschengeld ein Gehalt, das aufgrund des Grundfreibetrags nicht versteuert werden muss. Der Grundfreibetrag beträgt dabei derzeit 10.908 Euro.
2. Möglichkeit: Die Minijob-Regelung nutzen
Eine weitere Möglichkeit, den eigenen Nachwuchs finanziell und steueroptimiert zu unterstützen, besteht in der Minijob-Regelung. Indem Unternehmer-Eltern ihre Kinder als Minijobber in ihrem Unternehmen anmelden, können sie ihnen steuerbegünstigt ein Leistungsentgelt in Höhe von 520 Euro monatlich zukommen lassen.
Wie auch bei sozialversicherungspflichtigen Leistungen, ist dabei auch hier die richtige Form der Bezahlung einzuhalten: Es benötigt also einen schriftlichen Vertrag, der im Vorfeld geschlossen wird. Außerdem müssen sich Unternehmer eine Tätigkeit überlegen, die ein Entgelt in Form eines Gehalts für das Kind rechtfertigt. Übernimmt der Nachwuchs zum Beispiel die Pflege einer Website, Büroarbeiten oder Recherchen, lässt sich die gesetzliche Vorgabe sicherstellen. Anschließend ist ein passender Stundensatz sowie eine wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit festzulegen. Dadurch entsteht der Minijob, mit dem das Kind sein Gehalt erwirtschaften kann.
3. Möglichkeit: Steueroptimiertes Leistungsentgelt und Sachbezüge
Neben einem steuerbegünstigten Leistungsentgelt besteht für Eltern zugleich die Möglichkeit, ihren Nachwuchs steuerfreie Sachbezüge wie etwa eine Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio oder Tankgutscheine zukommen zu lassen. Über ihr Unternehmen bezahlen sie lediglich die pauschalen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsanteile. Es lohnt sich mit Blick auf diese Vorteile also in jedem Fall, privat versteuertes Taschengeld für die Sprösslinge durch die steuerbefreite Gehaltszahlung zu ersetzen.
Zugleich wird dadurch ein besonders wichtiger Lerneffekt verstärkt: Eltern wollen ihrem Nachwuchs über ein eigenes Taschengeld finanzielles Wissen vermitteln und Verantwortungsbewusstsein mit auf ihren Lebensweg geben. Gehen sie dabei selbst als geschickt agierende Vorbilder voran, übernehmen Kinder deren gute Gewohnheiten automatisch. Das Ausschöpfen von vorhandenen Steuervorteilen gehört definitiv dazu – insbesondere auch dann, wenn die Eltern unternehmerisch tätig sind.
Über Miriam Pioch:
Miriam Pioch ist Gründerin und Geschäftsführerin der Steuerpreneure Deutschland. Mit ihrer Steuerkanzlei ist sie deutschlandweit auf die Steueroptimierung für inhabergeführte mittelständische Unternehmen und situierte Privatpersonen spezialisiert. Gemeinsam mit ihrem Team entwickelt sie individuelle Strategien für ihre Mandanten, die es ihnen ermöglichen, ihre Geschäfte rechtssicher und erfolgreich umzusetzen. Mehr Informationen dazu unter: https://steuerpreneure.de/
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