Bitcoin & Co. versteuern: Schwarze Schafe im Visier der Finanzverwaltung

Neustadt a. d. W. (ots) –

Wer mit Kryptowährungen handelt, muss die dabei erzielten Gewinne unter Umständen versteuern. Und Achtung: Durch ein Auskunftsersuchen bei einer Krypto-Handelsplattform hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr Daten zahlreicher Nutzer erhalten. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, was dahintersteckt.

Werden Gewinne aus Kryptowährungen korrekt versteuert?

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2023 erstmals und als erste deutsche Finanzverwaltung überhaupt ein sogenanntes Auskunftsersuchen an eine Krypto-Handelsplattform gestellt. Dadurch hat sie Daten zahlreicher Nutzer/innen erhalten, die auf dieser Plattform mit Kryptowährungen handeln. Und es ist zu erwarten, dass die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung die Datenpakete auch den Finanzverwaltungen anderer Bundesländer zur Verfügung stellt.

Nach eigenen Angaben ist die Steuerfahndung Nordrhein-Westfalen die größte deutsche Steuerfahndungsabteilung mit über 600 Fahnder/innen in zehn Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung. Und diese werten die von der Krypto-Handelsplattform gelieferten Daten aus, um „schwarze Schafe“ zu identifizieren – also Nutzer/innen, die ihre Gewinne gar nicht oder nicht korrekt beziehungsweise nicht vollständig versteuern.

Kryptowährungen gelten steuerrechtlich als Wirtschaftsgut

Ob Bitcoin, Etherum, Tether, Cardano oder irgendeine andere Kryptowährung: Die digitalen Coins gelten steuerrechtlich nicht als gesetzliches Zahlungsmittel, sondern als Wirtschaftsgut. Somit unterliegen Gewinne aus dem Kauf und Verkauf der Einkommensteuer, wenn die Haltefrist nicht mehr als ein Jahr ist. Soll heißen: Dann sind die Gewinne aus dem Verkauf einkommensteuerpflichtig. Im Gegenzug lassen sich aber auch Verluste erklären. Diese werden dann gesondert festgestellt und können in späteren Jahren mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Die Gewinne müssen als Einkünfte in der Steuererklärung angegeben werden – allerdings waren die Finanzämter dabei bislang auf die Ehrlichkeit der Steuerzahler/innen angewiesen. Mit den nun von der Krypto-Handelsplattform erhaltenen Daten können sie nachprüfen, ob Gewinne auch tatsächlich angegeben worden sind. Ist das nicht der Fall, drohen den Betroffenen ernsthafte Konsequenzen – im schlimmsten Fall kommt es zu einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung.

Steuerpflichtig oder steuerfrei: Haltefrist der Kryptowährung ist entscheidend

Wer Kryptowährungen kauft, diese länger als ein Jahr behält und erst dann veräußert, muss auf die Gewinne aus dem Verkauf keine Steuern zahlen. Soll heißen: In diesem Fall sind die Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aber: Werden mit der Kryptowährung Zinsen erzielt, wird Abgeltungsteuer für diese Zinsen fällig.

Wer Bitcoins & Co. nur wenige Monate hält und sie dann mit Gewinn veräußert oder tauscht, muss diesen Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Immerhin gibt es dabei eine Freigrenze: Private Veräußerungsgeschäfte von weniger als 600 Euro pro Jahr bleiben steuerfrei. Aber Achtung: Liegt der Gewinn auch nur einen Euro über der Freigrenze, muss der komplette Veräußerungsgewinn versteuert werden. Denn es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.

Beispiel: Beträgt der Veräußerungsgewinn aus Kryptowährungen im Jahr 590 Euro, bleibt er steuerfrei. Liegt der Gewinn allerdings bei 620 Euro, müssen die kompletten 620 Euro versteuert werden – und nicht etwa nur der Teil über der Freigrenze von 600 Euro.

Hinweis: Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll nach Plänen der Bundesregierung rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 1.000 Euro steigen. Allerdings sind diese Pläne Teil des Wachstumschancengesetzes, und dieses hängt noch im Vermittlungsausschuss fest.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:
Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. WeinstraßeTel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49E-Mail: [email protected]
Web: www.vlh.de/presse
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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