Neustadt a. d. W. (ots) –
Wegen der stark gestiegenen Energiepreise hat die Regierung mit dem Entlastungspaket 2 eine Energiepreispauschale von 300 Euro beschlossen. Sie ist steuerpflichtig und wird grundsätzlich an einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige einmalig mit dem Gehalt ausgezahlt. Auch geringfügig Beschäftigten steht sie zu. Was Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende zu erwarten haben und die wichtigsten Fakten im Überblick präsentiert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Der Krieg in der Ukraine hat die Energiepreise in die Höhe getrieben: Benzin und Diesel, Heizung und Strom – alles ist deutlich teurer geworden. Um die gestiegenen Kosten der Bürgerinnen und Bürger etwas abzumildern, hat die Bundesregierung unter anderem eine Energiepreispauschale beschlossen. Sie wird einmalig ausgezahlt und beläuft sich auf 300 Euro. Sie gehört zum Entlastungspaket 2, das die Regierung auf den Weg gebracht hat. Weitere Informationen finden Sie hier: Bundesregierung zum Entlastungspaket 2 Weitere Entlastungen beschlossen | Bundesregierung (https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/entlastungspaket-zwei-2028052)
Energiepreispauschale für alle Erwerbstätigen
Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro wird an einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige der Steuerklassen 1 bis 5 ausgezahlt. Das gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte als auch für Teilzeitkräfte. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten das Geld in der Regel automatisch mit ihrem Lohn beziehungsweise Gehalt. Geplant ist die Auszahlung im September 2022.
Energiepreispauschale auch für geringfügig Beschäftigte
Auch bei geringfügig Beschäftigten kann die Auszahlung über die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erfolgen. Voraussetzung: Sie oder er gibt eine Lohnsteuer-Anmeldung ab. Ist das nicht der Fall – was insbesondere bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt zutrifft, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird -, muss sich der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin die Energiepreispauschale über die Steuererklärung holen.
Übrigens: Auch wer mehrere Dienstverhältnisse hat, erhält die Energiepreispauschale von 300 Euro nur einmal. Ausgezahlt wird sie dann mit dem Gehalt von derjenigen Arbeitgeberin bzw. demjenigen Arbeitgeber, bei der oder dem das erste Dienstverhältnis besteht.
Wie die Energiepreispauschale versteuert wird
Bei der Energiepreispauschale (EPP) handelt es sich um eine einmalige Zahlung, die der Einkommensteuer unterliegt. Das heißt: Die 300 Euro werden auf das Bruttogehalt im Monat der EPP-Auszahlung hinzugerechnet und anschließend mit versteuert. Es handelt sich also um einen steuerpflichtigen Zuschlag.
Was von der Energiepreispauschale übrig bleibt
Da die Energiepreispauschale steuerpflichtig ist, erhöht sie im Monat der Auszahlung das Bruttogehalt um 300 Euro. Der Gesamtbetrag wird dann versteuert, so dass nicht bei jeder Arbeitnehmerin beziehungsweise jedem Arbeitnehmer der gleiche Betrag ankommt. Heißt: Bei Beschäftigten mit einem hohen Steuersatz bleibt von den 300 Euro EPP weniger übrig als bei Erwerbstätigen mit einem geringeren Einkommen.
Übrigens: Die Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten alle Erwerbstätigen. Auch bei Verheirateten erhält jeder Ehepartner beziehungsweise jede Ehepartnerin jeweils 300 Euro, sofern er oder sie erwerbstätig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob man eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung gewählt hat.
Auch Geringverdienende erhalten die Energiepreispauschale
Zunächst hatte der Entwurf der Bundesregierung vorgesehen, Geringverdiener keine Energiepreispauschale erhalten. Die darauffolgende lautstarke Kritik von verschiedenen Seiten führte allerdings zu einem Umdenken: Auch geringfügig Beschäftigte sowie Minijobberinnen und Minijobber erhalten die EPP in Höhe von 300 Euro.
Übrigens: Auch Selbstständige können von der Energiepreispauschale profitieren. Ihre Einkommensteuervorauszahlung wird bei einer der nächsten Zahlungen um 300 Euro gekürzt.
Rentner und Studierende sollen die Energiepreispauschale noch bekommen
Laut zweitem Entlastungspaket erhalten ausschließlich Erwerbstätige die EEP. Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende sollen sie demzufolge nur erhalten, wenn sie einer Erwerbstätigkeit – zum Beispiel einem Mini- oder Nebenjob – nachgehen.
Mit dem kürzlich auf den Weg gebrachten dritten Entlastungspaket will die Bundesregierung nachbessern: Auch Rentnerinnen und Rentner sollen eine Einmalzahlung von 300 Euro erhalten – ob mit oder ohne Nebenjob. Gleiches soll für Studierende gelten, sobald das dritte Entlastungspaket den Bundestag und Bundesrat passiert haben wird: Sie sollen einmalig 200 Euro bekommen. Weitere Informationen finden Sie hier: Bundesregierung zum Entlastungspaket 3 Drittes Entlastungspaket über 65 Milliarden Euro | Bundesregierung (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/drittes-entlastungspaket-2082584)
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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